Zeitmietverträge sind
nach §
575 BGB nur unter gesetzlich genau definierten Bedingungen zulässig.
Dies ist nach §
575 Abs. 1 BGB ausschließlich dann der Fall, wenn der Vermieter
nach Ablauf der Mietzeit
und er dem Mieter den
Grund der Befristung bei Vertragsschluss schriftlich mitteilt.
Liegen die genannten Voraussetzungen bei Abschluss des Mietvertrages nicht vor, gilt das Mietverhältnis als auf unbestimmte Zeit abgeschlossen, auch wenn der Vertrag als „Zeitmietvertrag“ bezeichnet oder eine bestimmte Mietzeit vereinbart wird. Der Mieter kann dann das Mietverhältnis unter Einhaltung der gesetzlichen Kündigungsfrist von drei Monaten zu Monatsende beenden.
Nach § 575 Abs. 2 kann der Mieter vom Vermieter frühestens vier Monate vor Ablauf der Befristung verlangen, dass dieser ihm binnen eines Monats mitteilt, ob der Befristungsgrund noch besteht. Der Vermieter sollte im eigenen Interesse innerhalb der Monatsfrist reagieren. Erfolgt die Mitteilung an den Mieter nach Ablauf der Frist, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um den Zeitraum der Verspätung verlangen.
Schließlich ist in § 575 BGB der Fall geregelt, dass der Befristungsgrund erst nach Ablauf der vertraglichen Mietzeit eintritt. Ist dies der Fall, kann der Mieter eine Verlängerung des Mietverhältnisses um einen entsprechenden Zeitraum verlangen. Entfällt der Befristungsgrund ganz, kann der Mieter eine Verlängerung auf unbestimmte Zeit verlangen.
Die Beweislast für den Eintritt des Befristungsgrundes und die Dauer der Verzögerung trifft den Vermieter.