Die malermäßige
Instandsetzung der gemieteten Wohnung wird oft mietvertraglich
geregelt und vom Mieter verlangt. Eine malermäßige Instandsetzung
bedeutet jedoch nicht, dass der Mieter verpflichtet ist, eine Fachfirma
zu beauftragen. Die Malerarbeiten müssen jedoch stets fachgerecht
in mittlerer Art und Güte (§243 BGB) ausgeführt werden.
Laienhafte Arbeiten wie beispielsweise überlappend geklebte Raufasertapete,
offene Nähte zwischen den Tapetenbahnen oder das Überstreichen
von Mustertapeten sind jedoch nicht zulässig. Ob der Mieter überhaupt
hierzu verpflichtet ist, klärt der Blick in den Mietvertrag. Gibt
es keine Regelung, so muss der Mieter nicht tätig werden - Schönheitsreparaturen
sind dann Sache des Vermieters. Dies ist jedoch in den seltensten Fällen
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