Für Betroffene ist es
daher besonders unangenehm, wenn ein Kampfhund im eigenen Wohnhaus gehalten
wird. Hingenommen werden muß dies aber nicht in jedem Fall. So ist
es möglich, daß die Eigentümerversammlung ein Halteverbot
für Kampfhunde und Kampfhundemischlinge beschließt - dies liegt
in der Beschlußkompetenz der Gemeinschaft (Kammergericht - Az: 24
W 38/03).
Wie AnwaltOnline unter Berufung
auf ein Urteil des OLG Düsseldorf vom 23.8.2006 (Az: I-3 Wx 64/06)
mitteilt, kann eine Wohnungseigentümergemeinschaft einem Eigentümer
auch untersagen, einen Rottweiler unangeleint, unbeaufsichtigt und ohne
Maulkorb auf einem allen Eigentümern gehörenden Hofgrundstück
umherlaufen zu lassen. Dies beeinträchtigt die ungehinderte Nutzung
des gemeinschaftlichen Eigentums. Der Hund darf daher nur angeleint und
mit einem Maulkorb auf dem gemeinschaftlichen Hof herumlaufen. Ein gleiches
gilt für gemeinschaftliche Kellerräume. Auch ohne Mehrheitsbeschluß
der Wohnungseigentümer kann jeder Einzelne den Besitzer des Kampfhundes
unmittelbar auf Unterlassung in Anspruch nehmen (KG Berlin, 22.07.2002
- Az.: 24 W 65/02).