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Kollision zwischen Pferd und Omnibus

Pferderecht | Lesezeit: ca. 16 Minuten

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Wird ein Pferd von einer Person, die noch ein zweites Pferd führt, auf einer Straße geführt und kommt es hierbei zu einer Verletzung des Tieres durch einen zu schnell fahrenden Omnibus, so kommt eine Mithaftung aus Tiergefahr von 30% zum Tragen.

In den für die Erlangung des notwendigen Sachkundenachweises abgehaltenen Kursen wird gelehrt, dass das Führen von zwei Pferden im Straßenverkehr nicht mit der nötigen Sorgfalt möglich ist und daher vermieden werden sollte.

Nach Auffassung des Gerichts gilt diese Regel zweifelsfrei jedenfalls vorliegend für die kurvenreiche und unübersichtliche Streckenführung an der Unfallstelle.

Daher war die Tiergefahr des Pferdes anspruchsmindernd anzurechnen. Indem die Stute gleichsam reflexartig ihrem Fluchtinstinkt folgend sich mit dem Vorderteil von der Gefahr weg, damit zugleich aber auch mit dem Hinterteil zur Gefahr hin bewegt hat, hat sich die spezifische Tiergefahr ausgewirkt.

Hierzu führte das Gericht aus:

Der Klägerin stehen gegen die Beklagten als Gesamtschuldner Ansprüche gemäß §§ 7 Abs. 1, 823 BGB, 115 Abs. 1 VVG auf Ersatz von 70 % des ihr anlässlich des Unfalls vom 28.5.2011 entstandenen Schadens in einer Höhe von insgesamt 8.894,84 € zu.

Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme steht zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Unfall sowohl von dem Beklagten zu 1, der entgegen § 28 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 1 StVO zwei Pferde an der Hand geführt hat als auch von dem Beklagten zu 2 durch überhöhte Geschwindigkeit (§ 3 Abs. 1 StVO) und mangelnde Rücksichtnahme (§ 1 Abs. 2 StVO) – schuldhaft mitverursacht worden ist. Die Klägerin muss sich jedoch die von ihrem Reitpferd ausgehende Tiergefahr in Höhe eines Mithaftungsanteils von 30 % anspruchsmindernd anrechnen lassen.

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