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Verbraucherinsolvenzverfahren schränkt unterhaltsrelevante Leistungsfähigkeit nicht ein!

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Eröffnet ein Unterhaltsschuldner ein Verbraucherinsolvenzverfahren, so kann er sich gegenüber sonstigen Gläubigern auf seine Pfändungsfreigrenzen berufen.

Mit der Eröffnung des Verbraucherinsolvenzverfahrens erlangt der Unterhaltsschuldner so die Möglichkeit, bei Wahrung seines notwendigen Selbstbehaltes Unterhalt leisten zu können

Dem Schuldner ist also einerseits sein notwendiger Unterhalt zu belassen, andererseits muss er - im Verhältnis zu sonstigen Gläubigern - in die Lage versetzt werden, seinen weiteren gesetzlichen Unterhaltspflichten nachzukommen.

Insoweit ist die unterhaltsrechtlich-relevante Leistungsfähigkeit anhand der allgemeinen materiell-rechtlichen Erwägungen zu prüfen.

Einschränkungen aufgrund des Verbraucherinsolvenzverfahrens bestehen hier nicht.


OLG Brandenburg, 13.09.2007 - Az: 9 WF 268/07

ECLI:DE:OLGBB:2007:0913.9WF268.07.0A


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)

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