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Anrechnung des Kindergeldes
Die Regelung des § 1612b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt, soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten, ist verfassungsgemäß.

OLG Nürnberg, Beschluss vom 15.11.2001 - 11 UF 3092/01
Quelle: NJW RR 2002,582