| Anrechnung des Kindergeldes |
| Die Regelung des §
1612b Abs. 5 BGB, wonach eine Anrechnung des Kindergeldes unterbleibt,
soweit der Unterhaltspflichtige außer Stande ist, Unterhalt in Höhe
von 135 Prozent des Regelbetrages nach der Regelbetrag-Verordnung zu leisten,
ist verfassungsgemäß.
OLG Nürnberg, Beschluss
vom 15.11.2001 - 11 UF 3092/01
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