| Arbeitslosigkeit nach vier Jahren ergibt keinen Unterhaltsanspruch |
| Der vier Jahre nach der
Ehescheidung eintretende Verlust des Arbeitsplatzes rechtfertigt es nicht,
einen Unterhaltsanspruch wegen fehlender Absicherung des Unterhalts zu
bejahen. Dies gilt auch, wenn das ursprüngliche Arbeitsverhältnis
zum Zeitpunkt der Rechtskraft der Ehescheidung schon gekündigt war,
aber der Unterhaltsberechtigte zwischen Arbeitslosigkeit und Kündigung
weitere unbefristete Beschäftigungsverhältnisse innehatte.
OLG Dresden, Beschluss vom
5.5.2000 - 20 WF 185/00
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