Mit Volljährigkeit ist auch der Elternteil, bei dem das Kind lebt, barunterhaltspflichtig. Ist der versorgende Elternteil jedoch nicht leistungsfähig, so kann allein vom anderen Elternteil Unterhalt gefordert werden. Zwischen Abitur und Studienbeginn trifft das Kind im allgemeinen keine Erwerbsobliegenheit.
OLG Hamm, 21.12.2005 - Az: 11 UF 218/05
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
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