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Ausgezogen und immer noch Mieter?
Haben Eheleute gemeinsam eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung und Auszug eines der beiden geschiedenen Ehegatten weitgehend nach den Vorschriften der BGB-Gesellschaft. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere Ehegatte nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung aus dem Mietvertrag zu erreichen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses.

OLG Hamburg, Urt. v. 18.5.2001 - 8 U 177/00
Quelle: NJW-RR 2001, 1012