| Ausgezogen und immer noch Mieter? |
| Haben Eheleute gemeinsam
eine Wohnung angemietet, bestimmt sich ihr Innenverhältnis nach Scheidung
und Auszug eines der beiden geschiedenen Ehegatten weitgehend nach den
Vorschriften der BGB-Gesellschaft. Ist der in der Wohnung verbliebene frühere
Ehegatte nicht bereit oder in der Lage, den nicht nur vorübergehend
ausgezogenen Ehegatten im Innenverhältnis von allen Verpflichtungen
aus dem Mietverhältnis freizuhalten oder seine Entlassung aus dem
Mietvertrag zu erreichen, so hat der ausgezogene Mieter einen Anspruch
auf Zustimmung zur Kündigung des Mietverhältnisses.
OLG Hamburg, Urt. v. 18.5.2001
- 8 U 177/00
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