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Kind zündelt - haften die Eltern?
Brennt durch Zündeln des elf Jahre alten Kindes ein Gartenhaus ab, so besteht nicht zwangsläufig eine Haftung der Eltern. Im vorliegenden Fall war das Kind nie durch Sachbeschädigung oder Zündeln auffällig geworden, so daß keine Verletzung der Aufsichtspflicht angenommen werden konnte. In diesem Alter besteht für Kinder keine ständige Beobachtungspflicht mehr.

OLG Zweibrücken, 28.9.2006 - Az: 4 U 137/05