| Kind zündelt - haften die Eltern? |
| Brennt durch Zündeln
des elf Jahre alten Kindes ein Gartenhaus ab, so besteht nicht zwangsläufig
eine Haftung der Eltern. Im vorliegenden Fall war das Kind nie durch Sachbeschädigung
oder Zündeln auffällig geworden, so daß keine Verletzung
der Aufsichtspflicht angenommen werden konnte. In diesem Alter besteht
für Kinder keine ständige Beobachtungspflicht mehr.
OLG Zweibrücken, 28.9.2006 - Az: 4 U 137/05 |