Der Unterhaltsbedarf eines geschiedenen Ehegatten richtet sich nach den ehelichen Lebensverhältnissen.
Der Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen gegenüber Unterhaltsansprüchen von Kindern, geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, Eltern und Müttern nicht ehelicher Kinder des Betreuten ist vom OLG Düsseldorf in der Düsseldorfer Tabelle niedergelegt.
Ein Anspruch auf Aufstockungs- oder Ergänzungsunterhalt kann dann bestehen, wenn die eigenen Einkünfte des unterhaltsberechtigten geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten nicht ausreichen, um den während der Ehe üblichen Lebensstil zu führen.
Ein Anspruch auf Aufstockungsunterhalt entsteht damit typischerweise bei Doppelverdienern, wobei ein Ehepartner deutliche mehr verdient als der andere.
Üblicherweise erfolgt eine pauschalisierte Berechnung, nach der der geringer verdienende 3/7 des Einkommensunterschiedes erhält.
Der Anspruch auf Aufstockungsunterhalt kann zeitlich begrenzt werden, soweit eine solche Begrenzung insbesondere unter Berücksichtigung der Ehedauer sowie der Gestaltung von Haushaltsführung und Erwerbstätigkeit angemessen erscheint.
Da der Grundsatz der Eigenverantwortung geschiedener Ehegatten Priorität genießt, ist ein zeitlich unbegrenzter Aufstockungsunterhalt eher die Ausnahme als die Regel.
Erneute Heirat beendet den Unterhaltsanspruch
Wenn ein unterhaltsberechtigter geschiedener Ehegatten wieder heiratet, verliert er seinen nachehelichen Unterhaltsanspruch.Demgegenüber bleibt der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten bestehen, wenn dessen unterhaltspflichtiger früherer Ehegatten wieder heiratet.
Verwirkung von Ehegattenunterhalt
Neben der Verwirkung nach den allgemeinen Grundsätzen tritt beim Unterhalt eines geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten die besondere Verwirkung nach den Vorschriften der §§ 1361 Abs. 3, 1579 BGB (u.a. kurze Ehedauer, neue Partnerschaft). Dabei kommt es u.a. auf wirtschaftliche Verhältnisse, die Ehedauer, ein Fehlverhalten und die Wahrung der Kindesbelange an.Ergibt sich die Verwirkung aus der Anwendung dieser Vorschriften, so kann der Unterhaltsanspruch herabgesetzt, zeitlich begrenzt oder insgesamt versagt werden.
Stand: (letzte Änderung: 04.03.2026)
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