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Scheidungsfolgenvergleich über unbefristeten Ehegattenunterhalt und die Abänderung

Familienrecht | Lesezeit: ca. 21 Minuten

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Haben die Parteien in einem Scheidungsfolgenvergleich die Zahlung eines unbefristeten Ehegattenunterhalts vereinbart, kann sich der Unterhaltspflichtige nicht auf eine Störung der Geschäftsgrundlage durch spätere Änderungen der Rechtslage (hier: Änderung der Senatsrechtsprechung zur Bedeutung der Ehedauer im Rahmen von Billigkeitsentscheidungen nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) berufen, wenn die Parteien in der Ausgangsvereinbarung auf das Recht zur Abänderung des Vergleichs ausdrücklich verzichtet haben.

Wie das Beschwerdegericht im rechtlichen Ausgangspunkt zutreffend erkannt hat, richtet sich die Abänderung eines Prozessvergleichs allein nach materiell-rechtlichen Kriterien (§ 239 Abs. 2 FamFG). Im vorliegenden Fall entscheiden daher der durch Auslegung zu ermittelnde Vertragsinhalt und gegebenenfalls die Grundsätze der Vertragsanpassung wegen Störung der Geschäftsgrundlage (§ 313 BGB) darüber, ob der Antragsteller eine Abänderung der Scheidungsfolgenvereinbarung mit der Begründung verlangen kann, dass der hier allein noch in Rede stehende Anspruch auf Aufstockungsunterhalt mangels ehebedingter Nachteile der Antragsgegnerin zu befristen sei.

Vorrangig gegenüber einer Störung der Geschäftsgrundlage ist dabei zunächst durch Auslegung zu ermitteln, ob und mit welchem Inhalt die Beteiligten eine bindende Regelung hinsichtlich einer möglichen Begrenzung des im Vergleich festgesetzten Unterhalts getroffen haben.

Der Senat hat in diesem Zusammenhang vor allem auf die Bedeutung des Umstands hingewiesen, dass die Unterhaltsbefristung nach § 1578 b Abs. 2 BGB (bzw. nach § 1573 Abs. 5 BGB a.F.) von der Unbilligkeit einer fortdauernden Unterhaltsleistung abhängt und im Zeitpunkt der Scheidung die für eine künftige Billigkeitsentscheidung maßgeblichen Umstände regelmäßig noch nicht vorhersehbar zu Tage treten. Aus diesem Grund wird jedenfalls bei der erstmaligen und scheidungsnahen Festlegung des nachehelichen Unterhalts typischerweise davon auszugehen sein, dass sich die Vertragsparteien die Entscheidung über eine spätere Befristung des Unterhalts vorbehalten wollten, weil der Unterhaltspflichtige mit einem sofortigen Ausschluss des Befristungseinwands regelmäßig nicht einverstanden sein wird und auch der Unterhaltsberechtigte nach Treu und Glauben die Zahlungsbereitschaft des Unterhaltspflichtigen nur als eine in diesem Sinne eingeschränkte verstehen kann. Etwas anderes gilt nur dann, wenn sich der Unterhaltsvereinbarung eine ausdrückliche oder konkludente Regelung dahingehend entnehmen lässt, dass die abschließende Entscheidung zugunsten einer unbefristeten Dauer der Unterhaltspflicht schon bei Vertragsschluss getroffen werden sollte.

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