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Mietvorteil beim Elternunterhalt - Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern

Familienrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Im Rahmen der Unterhaltspflicht von Kindern für ihre betagten Eltern muss sich der Vorteil des mietfreien Wohnens im eigenen Haus nicht auswirken. Bei der Ermittlung der Leistungspflicht der Kinder darf nicht die bei einer Fremdvermietung erzielbare objektive Marktmiete zugrunde gelegt werden. Vielmehr ist darauf abzustellen, wie viel der Hauseigentümer im konkreten Fall an eigenen Mietausgaben einspart.

Der Entscheidung lag der nachfolgende Sachverhalt zugrunde:

Der Bundesgerichtshof hatte sich mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der klagende Landkreis der im Heim lebenden Mutter des Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt.

Der Beklagte, der als Beamter zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim.

Das Amtsgericht hat der Klage des Kreises in Höhe von rund 620 DM monatlich für die Zeit von März 1998 bis Januar 1999 stattgegeben und sie im übrigen mangels finanzieller Leistungsfähigkeit des Beklagten abgewiesen. Die Berufung des Klägers blieb - ebenso wie seine Revision - erfolglos.

Der XII. Zivilsenat hat die Auffassung des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main, der Vorteil des Wohnens im eigenen Haus wirke sich im vorliegenden Fall nicht einkommenserhöhend aus, bestätigt.

Er hat die Ansicht vertreten, bei der Inanspruchnahme auf Zahlung von Elternunterhalt sei der Wert des mietfreien Wohnens nicht nach der bei einer Fremdvermietung erzielbaren objektiven Marktmiete, sondern auf der Grundlage der nach ihren individuellen Verhältnissen erparten Mietaufwendungen zu bestimmen.

Von dem Unterhaltspflichtigen könne nämlich nicht erwartet werden, daß er den objektiven "Mehrwert" seines Familienheims durch eine Vermietung oder Veräußerung realisiere. Eine solche Verwertung obliege ihm gegenüber einem Elternteil nicht, weil er im Verhältnis zu diesem nicht verpflichtet sei, eine spürbare und dauerhafte Senkung seines berufs- und einkommenstypischen Unterhaltsniveaus hinzunehmen, mithin auch keine grundlegende Beeinträchtigung der bisherigen Lebensführung, zu der auch das Wohnen im eigenen Haus gehöre.

Der Senat hat weiter entschieden, daß der Wohnwert - wenn es um Unterhaltsanprüche von Eltern geht - sich auch um den in den Darlehensraten enthaltenen Tilgungsanteil reduziert, wenn und soweit sich die Verbindlichkeiten und die hieraus resultierenden Annuitäten in einer im Verhältnis zu den vorhandenen Einkünften angemessenen Höhe halten und zu einer Zeit eingegangen wurden, als der Unterhaltspflichtige noch nicht damit zu rechnen brauchte, für den Unterhalt eines Elternteils aufkommen zu müssen.

Darüber hinaus hat der Senat die Auffassung des Oberlandesgerichts gebilligt, daß in der Regel nur die Hälfte des Einkommens des Unterhaltspflichtigen, das seinen Mindestselbstbehalt nach den Unterhaltstabellen übersteigt, für den Elternunterhalt einzusetzen sei.


BGH, 19.03.2003 - Az: XII ZR 123/00

Quelle: PM des BGH


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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