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Unterhaltspflicht von Kindern gegenüber ihren Eltern
Der u. a. für Familiensachen zuständige XII. Zivilsenat des Bundesgerichtshofs hatte sich erneut mit der Frage zu befassen, in welchem Umfang Kinder zu Unterhaltsleistungen für ihre betagten Eltern herangezogen werden können. In dem nunmehr entschiedenen Fall hatte der klagende Landkreis der im Heim lebenden Mutter des Beklagten Sozialhilfe in Höhe der nicht durch eigene Einkünfte gedeckten Heimkosten gewährt. Der Beklagte, der als Beamter zum 1. Februar 1999 wegen Dienstunfähigkeit in den vorzeitigen Ruhestand versetzt wurde, lebt mit seiner Ehefrau in einem im Miteigentum der Ehegatten stehenden, durch Kreditaufnahme finanzierten Eigenheim.

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