|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z|
Abänderungsklage
Bei der Abänderungsklage handelt es sich um eine besondere Art der Klage, die in § 323 ZPO gesetzlich geregelt ist. Im Bereich des Unterhaltsrechts ist eine Abänderungsklage erforderlich, wenn der Unterhaltsschuldner die Reduzierung eines bestehenden Unterhaltstitels oder der Unterhaltsgläubiger (außerhalb der Möglichkeit der vereinfachten Erhöhung von Unterhaltstiteln) eine Erhöhung erreichen will. Als Unterhaltstitel kommen hauptsächlich in Betracht: Urteil, gerichtlicher Vergleich und vollstreckbare Urkunde.

Wurde die Unterhaltsverpflichtung dagegen durch eine außergerichtliche Unterhaltsvereinbarung zwischen den Parteien geschlossen, so muss bei einer Veränderung der Vereinbarungsgrundlage oder dann, wenn der vereinbarte Unterhalt nicht bezahlt wird, eine normale Leistungsklage erhoben werden.

Username:
Passwort:
Um diese Seite aufzurufen, benötigen Sie einen Zugang zum Bereich Familienrecht.

Sie müssen sich pro Besuch nur einmal anmelden. Ihre Abmeldung erfolgt automatisch.

Passwort vergessen

ABO-SERVICE für Abonnenten

Zurück