Wann
liegt ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vor?
Es
setzt zunächst voraus, dass sich der Elternteil, der die Auskunft
wünscht, diese nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann,
etwa durch Befragung des Kindes selbst. Das kann etwa dann der Fall sein,
wenn das Kind jeglichen Kontakt zum Elternteil ablehnt oder der regelmäßige
Kontakt zwischen Kind und Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts so selten
ist, dass sich der Elternteil daraus kein zuverlässiges Bild über
die Lebensverhältnisse des Kindes machen kann.