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Wann liegt ein berechtigtes Interesse an der Auskunft vor?
Es setzt zunächst voraus, dass sich der Elternteil, der die Auskunft wünscht, diese nicht auf zumutbare Weise anderweitig beschaffen kann, etwa durch Befragung des Kindes selbst. Das kann etwa dann der Fall sein, wenn das Kind jeglichen Kontakt zum Elternteil ablehnt oder der regelmäßige Kontakt zwischen Kind und Elternteil im Rahmen des Umgangsrechts so selten ist, dass sich der Elternteil daraus kein zuverlässiges Bild über die Lebensverhältnisse des Kindes machen kann.