Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:Kindesunterhalt
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1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle; Stand 1.7.2005
Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:
Kindesunterhalt
| Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen | (§ 1612 a Abs. 3 BGB) |
West |
Ost |
||
| Alle Beträge in Euro | |||||
| a. bis 1000 | |||||
| b. 1000 - 1150 | |||||
| ab 1150 | entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag | ||||
1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle; Stand 1.7.2005
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)
Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
Beitrag von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos | Geprüft von: RA Dr. jur. Rochus Schmitz
Die Berliner Tabelle ist eine ergänzende Richtlinie zur Düsseldorfer Tabelle, die spezifisch für Unterhaltsansprüche innerhalb des Berliner Stadtgebietes angewendet wird.
Sie kommt nur zur Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von über 1150 Euro wird in der Regel auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen, jedoch ohne Berücksichtigung der 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag.
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