|ANWALTONLINE| >> |TIPS VON A-Z|
Berliner Tabelle ab Juli 2005

Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt *
 

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
West
Vom Hundertsatz
Ost
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
 
 
a.       bis 1000
188
228
269
100
b.  1000 - 1150
196
238
280
ab 1150 entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag

Downloads: (PDF-Format)

  > 1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
  > 2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005
  > 3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle; Stand 1.7.2005