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Berliner Tabelle (ab Juli 2005)

Familienrecht Lesezeit: ca. 1 Minute

Die Berliner Tabelle ist eine Ergänzung der Düsseldorfer Tabelle und gilt für das in Artikel 3 des Einigungsvertrages genannte Gebiet. Sie ist nur dann anzuwenden, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner in Berlin wohnen.

Die Regelbeträge betragen im Einzelnen:

Kindesunterhalt

Nettoeinkommen des Barunterhaltspflichtigen
Altersstufen in Jahren
(§ 1612 a Abs. 3 BGB)
Vom Hundertsatz
West
Vom Hundertsatz
Ost
Alle Beträge in Euro
0-5
6-11
12-17
a. bis 1000
188
228
269
100
b. 1000 - 1150
196
238
280
ab 1150 entspr. der Düsseldorfer Tabelle ohne 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag
Downloads: (PDF-Format)
1. Berliner Tabelle ab 1.7.2003
2. Düsseldorfer Tabelle ab 1.7.2005
3. Erläuterungen zur Düsseldorfer Tabelle; Stand 1.7.2005
Stand: (letzte Änderung: 21.04.2026)

Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Die Berliner Tabelle ist eine ergänzende Richtlinie zur Düsseldorfer Tabelle, die spezifisch für Unterhaltsansprüche innerhalb des Berliner Stadtgebietes angewendet wird.
Sie kommt nur zur Anwendung, wenn sowohl der Unterhaltsgläubiger als auch der Unterhaltsschuldner ihren Wohnsitz in Berlin haben.
Bei einem Nettoeinkommen des Unterhaltspflichtigen von über 1150 Euro wird in der Regel auf die Werte der Düsseldorfer Tabelle zurückgegriffen, jedoch ohne Berücksichtigung der 4. Altersstufe und ohne Bedarfskontrollbetrag.
Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Rochus Schmitz (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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