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Fristlose Kündigung: Vermieterkündigung
Nach §§ 543, 569 BGB ist der Vermieter zur fristlosen Kündigung berechtigt, wenn der Mieter - in der Regel ungeachtet einer Abmahnung - die Mietsache vertragswidrig gebraucht und hierdurch die Rechte des Vermieters in erheblichem Maße verletzt werden.

Beispiele:

Infrage kommt auch die fristlose Kündigung wegen Zahlungsverzuges des Mieters. Hierzu ist es aber erforderlich, dass der Mieter für zwei aufeinanderfolgende Termine mit der Entrichtung der Miete oder eines nicht unerheblichen Teiles der Miete in Verzug ist. Ausreichend ist, wenn sich der Verzug über eine Dauer von von mehreren Monaten erstreckt und jeweils nur Teile der Miete betrifft, wenn der ausstehende Betrag die Miete für zwei Monate erreicht.