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Fußgänger dürfen im verkehrsberuhigten Bereich sorglos sein

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Im verkehrsberuhigten Bereich haben Fußgänger im gesamten Straßenraum Vorrang vor dem Fahrzeugverkehr, der wartepflichtig ist und mit abrupten Richtungsänderungen rechnen muss. Fußgänger müssen sich vor dem Queren nicht nach herannahenden Fahrzeugen umsehen - stürzt ein Radfahrer, weil er bremsen muss, steht ihm kein Schadensersatzanspruch gegen den Fußgänger zu.

Welche Regeln gelten im verkehrsberuhigten Bereich?

Ein verkehrsberuhigter Bereich (Zeichen 325.1) ist keine Straße im herkömmlichen Sinn. Die allgemeinen Verhaltensregeln der StVO, wie § 25 Abs. 3 StVO zum Verhalten von Fußgängern oder die Vorfahrtsregel „rechts vor links“ nach § 8 Abs. 1 S. 1 StVO, finden dort keine Anwendung. Es gelten die besonderen Ge- und Verbote zu Zeichen 325.1 sowie ergänzend das Rücksichtnahmegebot des § 1 Abs. 2 StVO (vgl. OLG München, 22.10.2025 - Az: 10 U 2813/24).

Nach Zeichen 325.1 muss, wer ein Fahrzeug führt, mit Schrittgeschwindigkeit fahren. Er darf den Fußgängerverkehr weder gefährden noch behindern und muss, wenn nötig, warten. Fußgänger dürfen die Straße in ihrer ganzen Breite benutzen, Kinderspiele sind überall erlaubt. Sie dürfen den Fahrverkehr jedoch nicht unnötig behindern.

Wie weit reicht der Vorrang der Fußgänger?

Der Vorrang gilt im gesamten Bereich, unabhängig von der baulichen Gestaltung. Durch Pflasterung abgesetzte „Gehwege“ haben lediglich die Bedeutung, dass sie von Fahrzeugen nicht befahren werden dürfen. Der Fahrzeugverkehr wird im Interesse des Fußgängerverkehrs und zugunsten spielender Kinder zurückgedrängt, die gesamte Straße steht als Bewegungs- und Kommunikationsraum zur Verfügung (vgl. OLG München, 22.10.2025 - Az: 10 U 2813/24; Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 76).

Fußgänger dürfen sich daher wie auf einem Gehweg verhalten und ohne vorherige Ankündigung die Laufrichtung ändern. Sie müssen sich nicht vergewissern, ob ihnen ein Fahrzeug den Vorrang streitig machen will. Mit einem solchen Verhalten hat der Fahrzeugverkehr zu rechnen, er muss sich vorbeugend darauf einstellen. Die Rechtslage entspricht der eines Gehwegs mit Zusatzzeichen, der für eine andere Verkehrsart freigegeben ist (etwa „Fahrrad frei“): Auch dort ist nach Nr. 2 zu Zeichen 239 auf den Fußgängerverkehr Rücksicht zu nehmen, dieser darf weder gefährdet noch behindert werden, und es darf nur mit Schrittgeschwindigkeit gefahren werden.

Was bedeutet das Verbot der „unnötigen Behinderung“?

Die Pflicht der Fußgänger, den Fahrverkehr nicht unnötig zu behindern, wird häufig missverstanden. Sie soll nach der Begründung des Verordnungsgebers verhindern, dass Fußgänger einen unangemessenen Gebrauch von ihrem Vorrang machen. Der Vorrang selbst und die Wartepflicht des Fahrzeugverkehrs schließen es aus, bereits in der Ausübung des Vorrangs eine unnötige Behinderung zu sehen. Das gilt auch für ein „achtloses“ Queren der Straße.

Fußgänger, auch spielende Kinder, sind deshalb nicht verpflichtet, auf herannahende Fahrzeuge zu achten, um ihnen jederzeit Platz machen zu können. Sie dürfen lediglich die Weiterfahrt nicht über einen längeren Zeitraum verhindern, nachdem sie das Fahrzeug bemerkt haben. Dies korrespondiert mit der Pflicht des Fahrzeugverkehrs, Schrittgeschwindigkeit (4 bis 7 km/h) zu fahren, was faktisch ein Überholen ausschließt (vgl. Lafontaine in: Freymann/Wellner, jurisPK-Straßenverkehrsrecht, 2. Aufl. [Stand: 23.07.2025], § 42 StVO Rn. 75; Siedler, NZV 2026, 249 f.; OLG München, 22.10.2025 - Az: 10 U 2813/24).

Eine Pflicht der Fußgänger zur Umsicht, verbunden mit einem Verzicht auf den Vorrang, würde die Vorschrift leerlaufen lassen und die Vorrangverhältnisse umkehren.

Welche Pflichten treffen Radfahrer und andere Fahrzeugführer?

Fahrzeugführer - dazu gehören auch Radfahrer - müssen die Situation vermeiden, in der sie zu einem unvermittelten Bremsen veranlasst werden. Sie haben mit abrupten Richtungsänderungen von Fußgängern zu rechnen, auf jederzeitige Reaktionsbereitschaft zu achten, einen hinreichend großen Abstand zu halten und gegebenenfalls zu warten. Alternativ können sie ihr Herannahen rechtzeitig ankündigen, etwa durch Betätigen der Klingel.

Wann kommt ein Mitverschulden des Fußgängers in Betracht?

Ein Mitverschulden des Fußgängers liegt nicht schon bei bloßer Sorglosigkeit vor. Bei der angeordneten Geschwindigkeit des Fahrzeugverkehrs und der sich aus dem Vorrang ergebenden Abstandspflicht muss grundsätzlich eine jederzeitige Reaktion möglich sein, weshalb Fußgänger sorglos sein dürfen. Sie dürfen sich auf die Beachtung ihres Vorrangs verlassen.

Vorwerfbar und zuzurechnen wäre erst ein Verhalten, bei dem der Fußgänger erkennt, dass sein Vorrang missachtet wird, und ihn dennoch (und soweit noch möglich) erzwingen will (§ 1 Abs. 2 StVO). Nähert sich das Fahrzeug von hinten, muss der Fußgänger es zuvor nicht bemerkt haben.

Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?

Ein Radfahrer stürzte in einem verkehrsberuhigten Bereich, nachdem er vor einer die Fahrbahn querenden Fußgängerin mit Hund gebremst hatte. Das Landgericht hatte eine hälftige Mithaftung der Fußgängerin angenommen, weil sie sich vor dem Betreten der Straße nicht nach Fahrzeugverkehr umgesehen hatte. Dies hat das Berufungsgericht verworfen, da hierdurch der Vorrang der Fußgänger ins Gegenteil verkehrt werde.

Eine Zurechnung scheidet zudem im Rahmen der hier nur gegebenen mittelbaren Kausalität aus: Hätte der Radfahrer seine Pflichten beachtet (Geschwindigkeit, Vorrang, Rechnen mit Richtungsänderungen, Abstand), wäre eine Vollbremsung, die den Sturz verursachte, nicht erforderlich gewesen.


KG, 31.08.2026 - Az: 22 U 109/25

ECLI:DE:KG:2026:0831.22U109.25.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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