Ein Fahrlehrer gilt als unzuverlässig und seine Erlaubnis darf sofort vollziehbar widerrufen werden, wenn er wiederholt und erheblich gegen Arbeitszeit- und Ausbildungsvorgaben verstößt und zudem im Straßenverkehr durch eine riskante Verfolgungsfahrt zeigt, dass er die Verkehrsregeln nicht als verbindlich anerkennt.
Mit Blick auf die weitreichenden Folgen eines Sofortvollzugs für die Berufsfreiheit ist ein erhöhtes Maß an Gewissheit erforderlich, dass die Vorwürfe zutreffen. Dieses Maß wurde nicht erreicht. Die Vorwürfe beruhten im Kern auf Beschwerden und Anzeigen ehemaliger Fahrschüler sowie auf Angaben aus Gewaltschutzverfahren, die von denjenigen Personen angestrengt worden waren, die der Fahrlehrer als Urheber einer Schmutzkampagne benannt hatte. Im Beschwerdeverfahren legte er mehrere eidesstattliche Versicherungen vor. Danach seien Fahrschüler zu Falschanzeigen aufgefordert worden, und ein Beteiligter räumte ein, an Verfolgungsfahrten gegen den Fahrlehrer mitgewirkt zu haben.
Ob diese Schilderungen zutreffen, ließ sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Sie begründen aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Ergebnis des geschilderten Versuchs sind, den Fahrlehrer mit falschen Verdächtigungen zu überziehen. Gleiches gilt für die in den Gewaltschutzverfahren vorgetragenen Behauptungen. Beim angeblichen Nötigungsvorfall kam hinzu, dass der geschädigte Motorradfahrer dem Lager der behaupteten Initiatoren angehören könnte und das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war.
Die Entscheidung der Vorinstanz erwies sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Maßgeblich waren die Erkenntnisse der Fahrschulüberwachung sowie ein auf Video dokumentierter Vorfall im Straßenverkehr.
Welcher Sachverhalt lag der vorliegenden Entscheidung zugrunde?
Einem Fahrlehrer wurde die Fahrlehrererlaubnis widerrufen und der Sofortvollzug angeordnet. Dem Betroffenen wurden berufsbezogene Pflichtverstöße, unangemessenes Verhalten gegenüber Fahrschülerinnen und privates Fehlverhalten im Straßenverkehr vorgeworfen. Der Betroffene hielt die Vorwürfe für das Ergebnis einer gezielten Kampagne seiner früheren Partnerin und deren Umfeld. Er wandte sich im Eilverfahren gegen den Widerruf.Welche Rechtsgrundlage gilt für den Widerruf?
Der Widerruf der Fahrlehrererlaubnis richtet sich nach § 14 Abs. 2 Satz 1 FahrlG i.V.m. § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 4, Satz 2 FahrlG. Maßgeblich ist, ob sich der Inhaber nachträglich als unzuverlässig erweist. Unzuverlässig ist, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er seine Aufgaben als Fahrlehrer künftig gesetzestreu und gewissenhaft erfüllt. Nach § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG liegt dies insbesondere vor, wenn der Fahrlehrer wiederholt oder gröblich gegen die ihm durch das Fahrlehrergesetz oder die Fahrschüler-Ausbildungsordnung übertragenen Pflichten verstoßen hat.Wie wirken sich unklare Vorwürfe im Eilverfahren aus?
Das Beschwerdegericht beanstandete zunächst die Würdigung der Vorinstanz. Diese hatte sich für mehrere Vorwürfe auf nicht näher bezeichnete „Anhaltspunkte“ im Verwaltungsvorgang gestützt. Dazu zählten Mobiltelefonnutzung, Rauchen und private Erledigungen während der Ausbildungsfahrten, ferner sexualisierte Äußerungen und Annäherungen gegenüber Fahrschülerinnen sowie ein angeblicher Nötigungsvorfall mit einem Motorradfahrer.Mit Blick auf die weitreichenden Folgen eines Sofortvollzugs für die Berufsfreiheit ist ein erhöhtes Maß an Gewissheit erforderlich, dass die Vorwürfe zutreffen. Dieses Maß wurde nicht erreicht. Die Vorwürfe beruhten im Kern auf Beschwerden und Anzeigen ehemaliger Fahrschüler sowie auf Angaben aus Gewaltschutzverfahren, die von denjenigen Personen angestrengt worden waren, die der Fahrlehrer als Urheber einer Schmutzkampagne benannt hatte. Im Beschwerdeverfahren legte er mehrere eidesstattliche Versicherungen vor. Danach seien Fahrschüler zu Falschanzeigen aufgefordert worden, und ein Beteiligter räumte ein, an Verfolgungsfahrten gegen den Fahrlehrer mitgewirkt zu haben.
Ob diese Schilderungen zutreffen, ließ sich im Eilverfahren nicht abschließend klären. Sie begründen aber Zweifel an der Glaubhaftigkeit der Belastungen, weil nicht auszuschließen ist, dass diese Ergebnis des geschilderten Versuchs sind, den Fahrlehrer mit falschen Verdächtigungen zu überziehen. Gleiches gilt für die in den Gewaltschutzverfahren vorgetragenen Behauptungen. Beim angeblichen Nötigungsvorfall kam hinzu, dass der geschädigte Motorradfahrer dem Lager der behaupteten Initiatoren angehören könnte und das Strafverfahren nach § 170 Abs. 2 StPO mangels hinreichenden Tatverdachts eingestellt worden war.
Die Entscheidung der Vorinstanz erwies sich aus anderen Gründen als im Ergebnis richtig. Maßgeblich waren die Erkenntnisse der Fahrschulüberwachung sowie ein auf Video dokumentierter Vorfall im Straßenverkehr.
Welche Pflichtverstöße ergaben sich aus der Fahrschulüberwachung?
Überschreitung der Höchstarbeitszeit: Nach § 12 Satz 4 FahrlG darf die tägliche Gesamtdauer des praktischen Fahrunterrichts einschließlich der Prüfungsfahrten 495 Minuten nicht überschreiten. Zudem sind die Zeiten durch Pausen von geeigneter Dauer zu unterbrechen. Der Fahrlehrer hatte diese Höchstdauer in einem Monat wiederholt überschritten, in zwei Fällen um 90 bzw. 150 Minuten. Außerdem erteilte er an einem Tag 495 Minuten am Stück Fahrunterricht. Die Vorschrift dient auch der Verkehrssicherheit und der Unfallverhütung, weil ein überarbeiteter Fahrlehrer nicht jederzeit in der Lage ist, in gefährliche Situationen einzugreifen. Ein erheblicher und mehrfacher Verstoß berührt den sicherheitsrelevanten Kernbereich der Fahrschulausbildung und ist daher „gröblich“ im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 FahrlG.Urteil freischalten
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OVG Saarland, 23.10.2026 - Az: 1 B 111/26
ECLI:DE:OVGSL:2026:1023.1B111.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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