Beim Auffahrunfall spricht der Anscheinsbeweis zunächst gegen den Auffahrenden. Weist dieser nach, dass der Vorausfahrende ohne zwingenden Grund stark abgebremst hat, ist der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden erschüttert. Wiegt der Verstoß des Vorausfahrenden besonders schwer, tritt die einfache Betriebsgefahr des Auffahrenden vollständig zurück und der Vorausfahrende haftet zu 100 %.
Ein bloßes starkes Abbremsen des Vordermanns genügt grundsätzlich nicht, um den Anschein einer Verkehrsverletzung des Auffahrenden zu erschüttern. Auch mit einem plötzlichen scharfen Bremsen aufgrund eines Hindernisses oder einer Notsituation muss ein Kraftfahrer grundsätzlich rechnen. Ob für das Bremsen ein Grund vorlag, ist für den Anscheinsbeweis zunächst ohne Belang, wirkt sich aber auf die Haftungsquote aus.
Wird jedoch ein unberechtigtes Bremsmanöver des Vordermanns festgestellt, ist der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden erschüttert und der Vordermann haftet mit. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf nicht ohne zwingenden Grund stark gebremst werden. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn ohne Bremsen andere Personen, der Bremsende selbst oder Sachgüter gefährdet oder geschädigt werden könnten und der Anlass des Bremsens dem Schutzzweck des Bremsverbots, der Vermeidung von Unfällen und daraus resultierenden Schäden, mindestens gleichwertig ist (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 11; KG, 26.04.1993 - Az: 12 U 2137/92). Der atypische Verlauf ist vom Auffahrenden zu beweisen.
Wann spricht der Anscheinsbeweis gegen den Auffahrenden?
Kommt es zu einem Auffahrunfall, spricht bei typischer Gestaltung der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Auffahrende mit zu geringem Abstand (§ 4 Abs. 1 StVO), zu schnell (§ 3 Abs. 1 StVO) oder unaufmerksam (§ 1 StVO) gefahren ist. Vorausgesetzt werden lediglich ein Auffahren im gleichgerichteten Verkehr und zumindest eine teilweise Überdeckung von Front und Heck. Im Regelfall folgt hieraus die volle Haftung des Auffahrenden, da der Anscheinsbeweis auch für dessen alleiniges Verschulden spricht.Wie lässt sich der Anscheinsbeweis erschüttern?
Der Auffahrende kann den Anschein durch die Darlegung eines atypischen Verlaufs erschüttern. Erschüttert ist der Anscheinsbeweis, wenn die ernsthafte (reale) Möglichkeit eines anderen als des erfahrungsgemäßen Geschehensablaufs besteht (vgl. BGH, 18.12.1952 - Az: VI ZR 54/52; BGH, 04.06.1985 - Az: VI ZR 15/84). Die Tatsachen, aus denen diese Möglichkeit hergeleitet wird, müssen unstreitig, zugestanden oder nach § 286 ZPO bewiesen sein (vgl. BGH, 23.05.1952 - Az: I ZR 163/51; OLG Düsseldorf, 19.01.2010 - Az: 1 U 89/09). Die bloße Möglichkeit eines zu heftigen Abbremsens genügt nicht, Zweifel gehen zu Lasten desjenigen, gegen den der Anscheinsbeweis streitet. Ist die Erschütterung gelungen, besteht wieder die beweisrechtliche Normallage (vgl. BGH, 17.04.1951 - Az: I ZR 28/50).Ein bloßes starkes Abbremsen des Vordermanns genügt grundsätzlich nicht, um den Anschein einer Verkehrsverletzung des Auffahrenden zu erschüttern. Auch mit einem plötzlichen scharfen Bremsen aufgrund eines Hindernisses oder einer Notsituation muss ein Kraftfahrer grundsätzlich rechnen. Ob für das Bremsen ein Grund vorlag, ist für den Anscheinsbeweis zunächst ohne Belang, wirkt sich aber auf die Haftungsquote aus.
Wird jedoch ein unberechtigtes Bremsmanöver des Vordermanns festgestellt, ist der Anscheinsbeweis für ein alleiniges Verschulden des Auffahrenden erschüttert und der Vordermann haftet mit. Nach § 4 Abs. 1 S. 2 StVO darf nicht ohne zwingenden Grund stark gebremst werden. Ein zwingender Grund liegt vor, wenn ohne Bremsen andere Personen, der Bremsende selbst oder Sachgüter gefährdet oder geschädigt werden könnten und der Anlass des Bremsens dem Schutzzweck des Bremsverbots, der Vermeidung von Unfällen und daraus resultierenden Schäden, mindestens gleichwertig ist (vgl. Haus/Krumm/Quarch, Gesamtes Verkehrsrecht, 2. Auflage 2017, § 4 Rn. 11; KG, 26.04.1993 - Az: 12 U 2137/92). Der atypische Verlauf ist vom Auffahrenden zu beweisen.
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AG Nürnberg, 07.11.2025 - Az: 18 C 4697/25
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