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Absehen vom Regelfahrverbot bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 6 Minuten

Auch bei einer erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h innerhalb eines Jahres kann vom Regelfahrverbot abgesehen werden, wenn die Vortat nur fahrlässig und kaum vermeidbar begangen wurde und deshalb kein beharrlicher Pflichtenverstoß vorliegt. Der Erziehungszweck wird dann durch eine angemessene Erhöhung der Geldbuße erreicht.

Fahrverbot bei wiederholter Geschwindigkeitsüberschreitung

Nach § 4 Abs. 2 S. 2 Bußgeldkatalogverordnung (BKatV) ist bei wiederholten Geschwindigkeitsüberschreitungen regelmäßig ein Fahrverbot anzuordnen. Die Regelwirkung greift insbesondere dann, wenn innerhalb eines Jahres nach einer bereits geahndeten Überschreitung von mindestens 26 km/h erneut ein gleichartiger Verstoß begangen wird. Das Regelfahrverbot dient der Einwirkung auf den Betroffenen und soll eine beharrliche Missachtung verkehrsrechtlicher Pflichten verhindern.

Der Regelfall des § 4 Abs. 2 S. 2 BKatV setzt zweierlei voraus: Gegen den Betroffenen muss wegen einer Geschwindigkeitsüberschreitung von mindestens 26 km/h bereits eine Geldbuße rechtskräftig festgesetzt worden sein. Innerhalb eines Jahres seit Rechtskraft dieser Entscheidung muss er zudem eine weitere Überschreitung von mindestens 26 km/h begangen haben. Vorliegend war eine Überschreitung um 33 km/h rechtskräftig geahndet worden. Die erneute Überschreitung erfolgte innerhalb der Jahresfrist und lag bei exakt 26 km/h, sodass die Voraussetzungen des Regelfalls erfüllt waren.

Wann kann ausnahmsweise vom Fahrverbot abgesehen werden?

Nach § 4 Abs. 4 BKatV kann von der Anordnung eines Fahrverbots ausnahmsweise abgesehen werden, wenn besondere Umstände vorliegen, die die Anwendung der Regel als unangemessen erscheinen lassen. Voraussetzung ist, dass der Zweck des Fahrverbots, also die erzieherische Einwirkung, auch durch eine Erhöhung der Geldbuße erreicht werden kann. Entscheidend ist die Prüfung, ob ein beharrlicher Pflichtenverstoß im Sinne des § 25 Abs. 1 StVG vorliegt.

Was ist ein beharrlicher Pflichtenverstoß?

Beharrlichkeit setzt voraus, dass der Betroffene wiederholt in gleichgelagerter Weise gegen Verkehrsvorschriften verstößt und dadurch erkennen lässt, dass ihn die vorherige Ahndung nicht zur Beachtung seiner Pflichten veranlasst hat. Fehlt es an einer erkennbaren Gleichgültigkeit, oder ist die frühere Zuwiderhandlung unter Umständen erfolgt, die das Verschulden deutlich mindern, kann von Beharrlichkeit nicht ausgegangen werden.

Liegen besondere Umstände vor, die den ersten Verstoß als fahrlässig, aber nicht beharrlich erscheinen lassen, entfällt die Grundlage für die Annahme eines beharrlichen Pflichtenverstoßes. Als solche Umstände kommen etwa unklare Beschilderung, atypische Verkehrsverhältnisse oder ein nur geringes Maß an persönlichem Verschulden in Betracht. Das Gericht kann in diesen Fällen von einem Fahrverbot absehen und stattdessen das Bußgeld angemessen erhöhen.

Eine generelle Überprüfung der Vortat durch das mit der erneuten Zuwiderhandlung befasste Gericht ist grundsätzlich nicht zu verlangen (vgl. OLG Oldenburg, 22.05.2013 - Az: 2 SsBs 103/13). Ist die Vortat jedoch anhand der beigezogenen, umfangreichen und aussagekräftigen Akte des früheren Verfahrens überprüfbar, kann das Gericht deren Umstände bei der Prüfung der Beharrlichkeit berücksichtigen.

Vorliegend ergab sich aus der Akte des Vorverfahrens, dass im betreffenden Bereich eines Autobahnzubringers weder Geschwindigkeitsbegrenzungsschilder noch Ortseingangs- oder Ortsausgangsschilder aufgestellt waren. Der Betroffene war ortsunkundig und ging deshalb davon aus, sich außerhalb geschlossener Ortschaften zu befinden und schneller als 50 km/h fahren zu dürfen. Diese Angaben wurden durch eine Auskunft der zuständigen Stadt bestätigt. Das im Vorverfahren erkennende Amtsgericht hatte das ursprünglich verhängte Fahrverbot aufgrund der besonderen örtlichen Gegebenheiten nicht bestätigt.

Ist zugunsten des Betroffenen davon auszugehen, dass die Vortat lediglich fahrlässig begangen wurde und für einen Ortsunkundigen in der konkreten Situation kaum vermeidbar war, ist sie nicht geeignet, eine Beharrlichkeit zu begründen. In der erneuten Geschwindigkeitsüberschreitung kann dann kein beharrlicher Pflichtenverstoß gesehen werden. Von der Verhängung eines Fahrverbots ist in diesem Fall nach § 4 Abs. 4 BKatV unter angemessener Erhöhung des als Regelsatz vorgesehenen Bußgeldes abzusehen.


AG Niebüll, 20.01.2017 - Az: 6 OWi 110 Js 15152/16 (54/16), 6 OWi 54/16


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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