Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 421.368 Anfragen

Cannabiskonsum und Fahreignung: Keine automatische Nichteignung mehr

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 13 Minuten

Regelmäßiger Cannabiskonsum, auch aufgrund ärztlicher Verordnung, führt seit der Änderung der Fahrerlaubnis-Verordnung durch das Cannabisgesetz nicht mehr automatisch zum Verlust der Fahreignung. Entscheidend ist, ob Konsum und Fahren hinreichend sicher getrennt werden.

Ein ärztliches Gutachten darf nur bei konkreten Anhaltspunkten für Eignungsmängel verlangt werden. Fehlen sie, kann aus der Nichtvorlage nicht auf die Nichteignung geschlossen werden und die Entziehung der Fahrerlaubnis ist rechtswidrig.

Wann darf die Fahrerlaubnis entzogen werden?

Der regelmäßige Konsum von Cannabis begründet nicht mehr automatisch den Entfall der Fahreignung. Maßgeblich ist, ob eine zuverlässige Trennung zwischen Konsum und Fahren gewährleistet ist. Entscheidend sind konkrete Tatsachen, die auf eine verkehrsrelevante Beeinträchtigung schließen lassen. Der Grundsatz der individuellen Beurteilung gilt gleichermaßen für ärztlich verordnetes wie für nicht medizinisch indiziertes Cannabis.

Im zu entscheidenden Fall war dem Fahrerlaubnisinhaber aufgrund chronischer Rückenerkrankungen dauerhaft Medizinal-Cannabis verordnet worden. Die Behörde hatte ihm die Fahrerlaubnis entzogen, nachdem er ein von ihr gefordertes ärztliches Gutachten nicht vorgelegt hatte.

Nach den Vorschriften der Fahrerlaubnis-Verordnung ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist (§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m. § 46 Abs. 1 Satz 1 FeV). Das ist insbesondere der Fall, wenn Erkrankungen oder Mängel nach den Anlagen 4, 5 oder 6 zur FeV vorliegen und dadurch die Eignung ausgeschlossen ist. Eine entsprechende Feststellung kann nur auf rechtmäßig erhobene Tatsachen gestützt werden.

Werden Tatsachen bekannt, die Bedenken gegen die Eignung begründen, finden gemäß § 46 Abs. 3 FeV die §§ 11 bis 14 FeV entsprechend Anwendung. Eignungsbedenken sind nur zu klären, wenn konkrete Tatsachen den Verdacht einer Ungeeignetheit oder eingeschränkten Eignung nachvollziehbar rechtfertigen. Nicht jeder Umstand, der nur auf die entfernt liegende Möglichkeit eines Eignungsmangels hindeutet, genügt. Eine Gutachtensanordnung ohne belegte Tatsachen aufgrund bloßen Verdachts ist rechtswidrig (vgl. VGH Bayern, 16.08.2018 - Az: 11 CS 17.1940).

Unter welchen Voraussetzungen darf die Behörde auf Nichteignung schließen?

Weigert sich der Betroffene, sich untersuchen zu lassen, oder bringt er das geforderte Gutachten nicht fristgerecht bei, darf die Behörde auf seine Nichteignung schließen (§ 11 Abs. 8 Satz 1 FeV). Dieser Schluss ist nur zulässig, wenn der Betroffene bei der Anordnung auf diese Rechtsfolge hingewiesen wurde und die Anordnung auch sonst rechtmäßig ist. Sie muss unter Berücksichtigung von § 11 Abs. 6 FeV anlassbezogen, verhältnismäßig und hinreichend bestimmt sein (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). Die Behörde muss ihre Eignungszweifel in verständlicher Form darlegen und die Tatsachen angeben, auf denen sie beruhen (vgl. BVerwG, 05.02.2015 - Az: 3 B 16.14). Steht die Nichteignung bereits fest, hat die Anordnung zu unterbleiben (§ 11 Abs. 7 FeV).

Eine unzulässige oder unzureichend begründete Anordnung kann den Schluss auf die Nichteignung nicht tragen. Ist auch nur eine Fragestellung rechtswidrig, ist grundsätzlich die gesamte Beibringungsanordnung rechtswidrig (vgl. VGH Bayern, 25.03.2020 - Az: 11 CS 20.203; OVG Nordrhein-Westfalen, 08.06.2022 - Az: 16 B 1237/21). Die Verhältnismäßigkeit verlangt zudem, dass mildere Mittel zur Aufklärung vorrangig in Betracht gezogen werden, bevor eine Begutachtung verlangt wird. Dazu gehört etwa, dem Betroffenen zunächst Gelegenheit zu geben, von sich aus aussagekräftige ärztliche Unterlagen vorzulegen.

Wie wirkt sich das Cannabisgesetz auf die Fahreignung aus?

Vor dem 01.04.2024 entfiel die Fahreignung nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV a.F. bei regelmäßigem Cannabiskonsum, ohne dass es auf ein Trennungsvermögen ankam. Regelmäßig war der Konsum bei täglicher oder nahezu täglicher Einnahme (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13). Wer dauerhaft ärztlich verordnetes Cannabis einnahm, war danach zwar ebenfalls regelmäßiger Konsument. Er wurde aber über das sogenannte Arzneimittelprivileg begünstigt. Seine Eignung beurteilte sich nach Nr. 9.4 und 9.6 der Anlage 4 zur FeV. Voraussetzung war, dass die Einnahme indiziert und ärztlich verordnet war, zuverlässig nur nach der Verordnung erfolgte, keine dauerhaften Auswirkungen auf die Leistungsfähigkeit festzustellen waren, die Grunderkrankung die Verkehrssicherheit nicht beeinträchtigte und nicht zu erwarten war, dass der Betroffene in beeinträchtigtem Zustand am Straßenverkehr teilnimmt (vgl. VGH Bayern, 16.05.2022 - Az: 11 ZB 21.1964).

Diese Systematik ist auf die seit dem 01.04.2024 geltende Rechtslage nicht ohne Weiteres übertragbar. Nach Nr. 9.2.1 der Anlage 4 zur FeV n.F. entfällt die Fahreignung nur noch bei Cannabismissbrauch, also wenn das Führen von Fahrzeugen und ein Cannabiskonsum mit nicht fernliegender verkehrssicherheitsrelevanter Wirkung nicht hinreichend sicher getrennt werden können, oder bei Cannabisabhängigkeit (Nr. 9.2.3). Der regelmäßige Konsum führt damit nicht mehr ohne Weiteres zur Nichteignung. Wie beim Alkohol kommt es darauf an, ob Konsum und Fahren hinreichend sicher getrennt werden.

Es ist daher fraglich, ob Nr. 9.4 der Anlage 4 zur FeV im Bereich von Cannabis überhaupt noch einen eigenständigen Anwendungsbereich hat. Nr. 9.2 umfasst Medizinal-Cannabis schon dem Wortlaut nach mit. Würde bei Konsumenten von Medizinal-Cannabis unabhängig von einer Verkehrsteilnahme bei regelmäßigem übermäßigem Konsum von Nichteignung ausgegangen, wären sie schlechter gestellt als Konsumenten von sonstigem Cannabis. Diese dürfen außerhalb des Straßenverkehrs in beliebiger Menge konsumieren, ohne dass dies als verkehrssicherheitsrelevant eingestuft wird. Strengere Anforderungen allein wegen der Verschreibung sind weder sachgerecht noch mit dem gesetzgeberischen Ziel vereinbar (vgl. VG Würzburg, 24.09.2024 - Az: W 6 S 24.1468). Hinzu kommt, dass eine unterschiedliche Wirkungsweise von medizinischem und sonstigem Konsumcannabis nicht nachgewiesen ist. Cannabis nimmt zudem eine Sonderstellung ein, weil es nach geltendem Recht sowohl als legales Genussmittel als auch als Arzneimittel verwendet werden kann.


Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Urteil freischalten

oder Registrieren

Noch kein Premium-Zugang?

7 Tage kostenlos testen


VG Würzburg, 16.12.2024 - Az: W 6 S 24.1926


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus WDR2 Mittagsmagazin 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.278 Bewertungen)

Sachverhalt wurde gut erklärt, Fragen eindeutig beantwortet. Sehr angenehmes Gespräch, vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Meine Frage wurde schnell und fachkundig beantwortet. Ich bin sehr zufrieden.
Verifizierter Mandant