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Fahrerlaubnis-Ersterteilung: MPU-Anordnung bei mehrfachem Fahren ohne Fahrerlaubnis

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 5 Minuten

Wer mehrfach wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis verurteilt wurde, muss im Erteilungsverfahren ein medizinisch-psychologisches Gutachten beibringen, wenn die Behörde dies rechtmäßig anordnet. Wird das Gutachten nicht vorgelegt, darf die Behörde auf die fehlende Fahreignung schließen.

Wann darf die Behörde bei der Ersterteilung ein Gutachten anordnen?

Im Verfahren auf erstmalige Erteilung einer Fahrerlaubnis hat die Behörde zu ermitteln, ob Bedenken gegen die Eignung des Bewerbers bestehen. Werden Tatsachen bekannt, die solche Bedenken begründen, verfährt sie nach den §§ 11 bis 14 FeV (§ 22 Abs. 2 Satz 5 FeV). Rechtsgrundlage für die Anordnung eines medizinisch-psychologischen Gutachtens (MPU) ist bei Straftaten mit Straßenverkehrsbezug § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV. Danach kann ein Gutachten einer amtlich anerkannten Begutachtungsstelle für Fahreignung angeordnet werden, entweder bei einer erheblichen Straftat, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr steht, oder bei Straftaten, die im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr stehen.

Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis (§ 21 StVG) betreffen Straftaten mit Straßenverkehrsbezug. Jedenfalls bei mehrfachen Verurteilungen wegen dieses Delikts wird das Vorliegen von § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 5 FeV auch in der Rechtsprechung angenommen (vgl. OVG Niedersachsen, 08.07.2014 - Az: 12 LC 224/13). Vorliegend waren fünf Verurteilungen wegen Fahrens ohne Fahrerlaubnis ergangen.

Auf die Abgrenzung zu § 11 Abs. 3 Satz 1 Nr. 4 FeV (erheblicher oder wiederholte Verstöße gegen verkehrsrechtliche Vorschriften) kommt es nicht an, wenn die Behörde ihre Anordnung erkennbar nicht auf diese Nummer stützt. Gleiches gilt für Einwände, die Taten hätten kein erhöhtes Aggressionspotenzial gezeigt oder seien nicht unter Alkohol- oder Drogeneinfluss begangen worden, da Nr. 5 hierauf nicht abstellt.

Steht eine Strafaussetzung zur Bewährung der Anordnung entgegen?

Die Aussetzung der Vollstreckung einer Freiheitsstrafe nach § 56 Abs. 1 Satz 1 StGB setzt die Erwartung voraus, dass der Verurteilte sich die Verurteilung zur Warnung dienen lässt und künftig auch ohne Strafvollzug keine Straftaten mehr begeht. Diese Vorschrift verfolgt eine andere Zielrichtung als die fahrerlaubnisrechtliche Zuverlässigkeitsprüfung, die dem Gefahren- und Sicherheitsrecht zuzuordnen ist (vgl. VG Mainz, 05.01.2016 - Az: 3 L 1528/15). Das Strafgericht trifft lediglich eine auf die Begehung weiterer Straftaten bezogene Prognoseentscheidung. Diese kann die psychologisch-fachliche Untersuchung, die der Feststellung eines stabilen Einstellungswandels dient, nicht adäquat ersetzen (vgl. VG Braunschweig, 21.01.2014 - Az: 6 A 101/13). Die Bewährungsaussetzung steht der Gutachtenanordnung daher nicht entgegen.

Ist die Gutachtenanordnung verhältnismäßig?

Die Anordnung muss geeignet, erforderlich und angemessen sein (vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15). Die weit gefasste Fragestellung nach künftigen straßenverkehrsrechtlichen Verstößen ist geeignet, wenn in den bisherigen Verstößen eine allgemeine Haltung zur Missachtung straßenverkehrsrechtlicher Vorschriften zum Ausdruck kommt. Wiederholtes Fahren ohne Fahrerlaubnis kann Ausdruck einer solchen Einstellung sein.

Der Einwand, nach Erteilung der Fahrerlaubnis könne die Straftat des Fahrens ohne Fahrerlaubnis denklogisch nicht mehr begangen werden, greift nicht durch. Die Eignungsfrage bezieht sich nicht allein auf die Wiederholung dieser Deliktsart, sondern auf die zu erwartende Beachtung verkehrsrechtlicher Vorschriften insgesamt.

Welche Folgen hat die Nichtvorlage des Gutachtens?

Legt der Bewerber das rechtmäßig angeforderte Gutachten nicht fristgerecht vor, darf die Behörde nach § 11 Abs. 8 Satz 1 FeV auf die Nichteignung schließen. Voraussetzung ist, dass die Anordnung formell und materiell rechtmäßig, insbesondere anlassbezogen und verhältnismäßig war (st. Rspr., vgl. BVerwG, 17.11.2016 - Az: 3 C 20.15; VGH Bayern, 10.03.2021 - Az: 11 CS 20.2474).


VG Berlin, 25.11.2022 - Az: 4 K 330.21


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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