Bei der Schätzung der Mietwagenkosten nach einem Verkehrsunfall ist das arithmetische Mittel aus Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel die geeignetste Schätzgrundlage, weil sich die Schwächen beider Erhebungen dadurch weitgehend ausgleichen. Erstattungsfähige Nebenkosten wie Winterreifen, Zweitfahrer und Haftungsreduzierung sind erst dem so ermittelten Normaltarif hinzuzurechnen.
Darüber hinausgehende, wirtschaftlich nicht erforderliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Dies betrifft die Schadenshöhe und nicht die Schadensminderungspflicht. Letztere stellt sich erst, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07).
Das Berufungsgericht ist an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden. Es kann den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig neu bewerten und eine eigene Schätzgrundlage wählen, selbst wenn die erstinstanzliche Entscheidung vertretbar erscheint (vgl. BGH, 12.11.2011 - Az: VI ZR 300/09).
Die Berechnung erfolgt regelmäßig anhand der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen. Für die Fahrzeugklasse ist das tatsächlich angemietete Ersatzfahrzeug maßgeblich, nicht der beschädigte Unfallwagen, da die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten die Obergrenze der Erstattung bilden. Für den Postleitzahlenbereich ist der Anmietungsort, also der Bezirk des Vermieters, entscheidend.
Bei der Preisberechnung wird der größte von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfasste Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) herangezogen. Der sich durch Division ergebende Eintagespreis wird mit der Anzahl der Gesamtmiettage multipliziert (vgl. OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - Az: 3 U 20/23; OLG Jena, 11.03.2026 - Az: 2 U 496/25; gebilligt von BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07). Die unterschiedliche Preisstruktur beruht darauf, dass Vertragsschluss sowie Fahrzeugübergabe und -rückgabe einen Mehraufwand verursachen, der bei kürzerer Mietzeit stärker ins Gewicht fällt. Die Pauschale für den größten Zeitabschnitt bildet daher den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab.
Anspruch eines Unfallgeschädigten auf Ersatz von Mietwagenkosten
Der Geschädigte darf zum Ausgleich der unfallbedingt verlorenen Nutzungsmöglichkeit seines Fahrzeugs für die Dauer der notwendigen Reparatur oder Ersatzbeschaffung einen Mietwagen in Anspruch nehmen. Der Umfang des Anspruchs bemisst sich nach dem Aufwand, den ein verständiger, wirtschaftlich denkender Mensch in der Lage des Geschädigten für zweckmäßig und notwendig halten darf. Von mehreren auf dem örtlichen Markt, nicht nur für Unfallgeschädigte, erhältlichen Tarifen für ein vergleichbares Ersatzfahrzeug kann er grundsätzlich nur den günstigeren verlangen (vgl. BGH, 18.12.2012 - Az: VI ZR 316/11).Darüber hinausgehende, wirtschaftlich nicht erforderliche Kosten sind nur ersatzfähig, wenn der Geschädigte darlegt und erforderlichenfalls beweist, dass ihm unter Berücksichtigung seiner individuellen Erkenntnis- und Einflussmöglichkeiten sowie der für ihn bestehenden Schwierigkeiten unter zumutbaren Anstrengungen kein wesentlich günstigerer Normaltarif zugänglich war. Dies betrifft die Schadenshöhe und nicht die Schadensminderungspflicht. Letztere stellt sich erst, wenn der Schädiger darlegt und beweist, dass dem Geschädigten ein günstigerer Normaltarif in der konkreten Situation ohne Weiteres zugänglich war (vgl. BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07).
Welche Schätzgrundlage kommt in Betracht?
Die Ermittlung der Schadenshöhe obliegt dem Tatrichter nach § 287 Abs. 1 ZPO. Die Vorschrift gibt die Schätzgrundlage nicht vor, sodass in geeigneten Fällen Listen oder Tabellen verwendet werden können. Die Schätzung darf lediglich nicht auf falschen oder offenbar unsachlichen Erwägungen beruhen, und wesentliche, die Entscheidung bedingende Tatsachen dürfen nicht außer Betracht bleiben. Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs kann der Normaltarif sowohl auf der Grundlage der Schwacke-Liste als auch des Fraunhofer-Mietpreisspiegels ermittelt werden. Abweichende Ergebnisse der Erhebungen im Einzelfall begründen für sich genommen keine grundsätzlichen Zweifel an der Eignung der einen oder anderen Erhebung (vgl. BGH, 12.04.2011 - Az: VI ZR 300/09). Auch eine Schätzung nach dem arithmetischen Mittel beider Markterhebungen ist gebilligt (vgl. BGH, 18.05.2010 - Az: VI ZR 293/08).Das Berufungsgericht ist an die Ermessensausübung des erstinstanzlichen Gerichts nicht gebunden. Es kann den Prozessstoff auf der Grundlage der nach § 529 ZPO berücksichtigungsfähigen Tatsachen selbständig neu bewerten und eine eigene Schätzgrundlage wählen, selbst wenn die erstinstanzliche Entscheidung vertretbar erscheint (vgl. BGH, 12.11.2011 - Az: VI ZR 300/09).
Die Berechnung erfolgt regelmäßig anhand der für das Anmietungsjahr zeitnächsten Tabellen. Für die Fahrzeugklasse ist das tatsächlich angemietete Ersatzfahrzeug maßgeblich, nicht der beschädigte Unfallwagen, da die tatsächlich angefallenen Mietwagenkosten die Obergrenze der Erstattung bilden. Für den Postleitzahlenbereich ist der Anmietungsort, also der Bezirk des Vermieters, entscheidend.
Bei der Preisberechnung wird der größte von der tatsächlichen Gesamtmietzeit umfasste Anmietzeitraum (Tages-, 3-Tages-, 5-Tages- oder Wochenpauschale) herangezogen. Der sich durch Division ergebende Eintagespreis wird mit der Anzahl der Gesamtmiettage multipliziert (vgl. OLG Saarbrücken, 26.05.2023 - Az: 3 U 20/23; OLG Jena, 11.03.2026 - Az: 2 U 496/25; gebilligt von BGH, 14.10.2008 - Az: VI ZR 308/07). Die unterschiedliche Preisstruktur beruht darauf, dass Vertragsschluss sowie Fahrzeugübergabe und -rückgabe einen Mehraufwand verursachen, der bei kürzerer Mietzeit stärker ins Gewicht fällt. Die Pauschale für den größten Zeitabschnitt bildet daher den durchschnittlichen Tagessatz am verlässlichsten ab.
Warum das arithmetische Mittel beider Listen?
Die Kammer gibt ihre bisherige Rechtsprechung ausdrücklich auf (bislang vgl. LG, 14.04.2026 - Az: 5 S 183/15) und sieht das arithmetische Mittel der Mietpreise von Schwacke-Liste und Fraunhofer-Marktpreisspiegel (vielfach „Fracke“ genannt) als geeignetste Schätzgrundlage an. Eine Schätzung allein auf Basis einer der Listen erscheint nicht mehr sachgerecht, weil beide Erhebungen unterschiedliche Vor- und Nachteile aufweisen und im Regelfall zu erheblich abweichenden Preisen gelangen. Dies entspricht der überwiegenden obergerichtlichen Rechtsprechung (vgl. OLG Stuttgart, 11.12.2019 - Az: 3 U 8/19; OLG Karlsruhe, 01.02.2013 - Az: 1 U 130/12; OLG Düsseldorf, 05.03.2019 - Az: I-1 U 74/18; OLG Köln, 30.07.2013 - Az: 15 U 212/12; OLG Frankfurt, 15.03.2021 - Az: 7 U 214/20; KG, 08.05.2014 - Az: 22 U 119/13; OLG Saarbrücken, 22.12.2009 - Az: 4 U 294/09).Urteil freischalten
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LG Stuttgart, 24.09.2026 - Az: 5 S 36/26
ECLI:DE:LGSTUTT:2026:0924.5S36.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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