Wer nach einem Verkehrsunfall für die Reparaturzeit einen Mietwagen nutzt, erleidet keine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung und kann daher keine Nutzungsausfallentschädigung verlangen. Eine zusätzliche Entschädigung neben erstatteten Mietwagenkosten verstößt gegen das schadensrechtliche Bereicherungsverbot.
Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt auch dann nicht vor, wenn der Geschädigte weiterhin das beschädigte Fahrzeug nutzen möchte, ihm aber ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Das kommt in drei Konstellationen in Betracht:
Diese Entscheidung steht dem Ausschluss der Nutzungsausfallentschädigung bei erstatteten Mietwagenkosten nicht entgegen. Sie betrifft den Fall, dass keine Mietwagenkosten ersetzt werden, nicht aber den Fall einer kumulativen Geltendmachung beider Positionen.
Wann kann eine Nutzungsausfallentschädigung geltend gemacht werden?
Der Eigentümer eines privat genutzten Pkw, der die Möglichkeit zur Nutzung seines Fahrzeugs einbüßt, kann wegen der ihm entgangenen Gebrauchsvorteile einen Schadensersatzanspruch haben. Voraussetzung ist nach ständiger Rechtsprechung eine fühlbare Beeinträchtigung der Nutzung (vgl. BGH, 22.11.1985 - Az: V ZR 237/84; OLG Koblenz, SVR 2018, 382, 383). Fehlt es hieran, besteht kein ersatzfähiger Schaden.Eine fühlbare Beeinträchtigung liegt auch dann nicht vor, wenn der Geschädigte weiterhin das beschädigte Fahrzeug nutzen möchte, ihm aber ein zumutbares Ersatzfahrzeug zur Verfügung steht. Das kommt in drei Konstellationen in Betracht:
- Kann der Geschädigte ohnehin über ein Zweitfahrzeug verfügen, das er nicht anderweitig benötigt und dessen Ersatz ihm zumutbar ist (vgl. BGH, 14.10.1975 - Az: VI ZR 255/74; BGH, 22.11.1985 - Az: V ZR 237/84).
- Kann ihm der Schuldner einen Ersatzwagen stellen (vgl. Grüneberg in: Palandt, BGB, 77. Aufl. 2018, § 249 Rn. 41).
- Hat der Geschädigte sich selbst einen Ersatzwagen beschafft (vgl. OLG Düsseldorf, 20.08.2007 - Az: 1 U 258/06).
Wie wirkt sich die Anmietung eines Mietwagens aus?
Mietet der Geschädigte für die Dauer der Reparatur selbst einen gleichwertigen Ersatzwagen an, der ihm ununterbrochen zur Verfügung steht, fehlt es an einer fühlbaren Beeinträchtigung der Nutzung. Es liegt dann weder ein fühlbarer wirtschaftlicher Nachteil noch überhaupt ein Schaden vor, soweit der Schädiger bzw. dessen Haftpflichtversicherer die Mietwagenkosten erstattet hat.Welche Rolle spielt das Bereicherungsverbot?
Eine abweichende Betrachtung widerspräche dem schadensrechtlichen Bereicherungsverbot. Der Geschädigte soll am Schadensfall nicht „verdienen” (vgl. BGH, 15.02.2005 - Az: VI ZR 70/04; BGH, 04.12.2007 - Az: VI ZR 241/06). Wer Mietwagenkosten erstattet bekommen hat und zusätzlich Nutzungsausfallentschädigung für denselben Zeitraum geltend macht, erhielte für dieselbe Nutzungsmöglichkeit doppelt Ersatz. Dies verstößt gegen das Bereicherungsverbot.Wie ist die Rechtsprechung zur Nutzungsausfallentschädigung bei nicht erstattungsfähigen Mietwagenkosten abzugrenzen?
Der BGH hatte sich mit einer anderen Konstellation befasst (vgl. BGH, 05.02.2013 - Az: VI ZR 290/11). Dort waren die Mietwagenkosten wegen geringer Fahrleistung nicht erstattungsfähig, die Anmietung also schadensrechtlich unwirtschaftlich. Streitgegenstand war nicht, Mietwagenkosten und daneben „zusätzlich” eine Nutzungsausfallentschädigung zu verlangen. Zu entscheiden war lediglich, „ob der Geschädigte, der eine schadensrechtlich als unwirtschaftlich einzustufende Maßnahme (hier: Anmietung eines Mietwagens) ergreift, statt der dafür aufgewendeten, aber nicht ersatzfähigen Kosten zumindest die (meistens) geringere Nutzungsausfallentschädigung verlangen kann”.Diese Entscheidung steht dem Ausschluss der Nutzungsausfallentschädigung bei erstatteten Mietwagenkosten nicht entgegen. Sie betrifft den Fall, dass keine Mietwagenkosten ersetzt werden, nicht aber den Fall einer kumulativen Geltendmachung beider Positionen.
AG Esslingen, 11.08.2022 - Az: 5 C 166/22
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