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Beurkundung der ordnungsgemäßen Reparaturdurchführung durch Sachverständigen
Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 1 Minute
Nachdem der Sachverständige und Kläger bereits zur Erstellung des Gutachtens durch das geschädigte Unternehmen herangezogen worden und erst anschließend eine Reparatur erfolgt war, kann der Geschädigten nicht vorgeworfen werden, dass diese sich erneut an den Sachverständigen bzw. Kläger gewandt hat, um sich die ordnungsgemäße Durchführung dieser Reparatur bestätigen zu lassen. Wenn hier ein Geschädigter den sicheren Weg wählt, um jeglichen Einwänden der verschiedenen Versicherungsunternehmen von vornherein aus dem Weg zu gehen, so ist dies der Abwicklung eines Unfalls nur dienlich.
Daher kann der Geschädigte die Kosten dieser zweiten Beauftragung vom Schädiger ersetzt verlangen. Eine Verletzung der Schadensminderungspflicht liegt hier nicht vor.
AG Esslingen, 28.08.2012 - Az: 10 C 994/12
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