Wer einen Kreisverkehr verlässt, biegt im Sinne von § 9 Abs. 1 StVO ab. Führer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t müssen daher beim Verlassen eines Kreisverkehrs innerorts Schrittgeschwindigkeit einhalten, wenn mit querendem Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist.
Auf dieser Grundlage ist auch das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegevorgang im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO zu qualifizieren. Diese Einordnung entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. KG, 26.01.2009 - Az: 12 U 255/07; KG, 27.08.2007 - Az: 12 U 141/07; Hentschel/König-König, a. a. O., § 8 StVO Rz. 37c; JurisPK-Straßenverkehrsrecht-Scholten, 3. Auflage 2025, § 9 StVO Rz. 13; Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 2026, § 9 StVO Rz. 5). Eine Differenzierung zwischen Kreuzungen und Kreisverkehren ist hinsichtlich der Gefährdungslage von Radfahrern und Fußgängern nicht gerechtfertigt, da sich die Schutzbedürftigkeit dieser Verkehrsteilnehmer in beiden Konstellationen gleichermaßen stellt.
Die Frage, wann konkret mit querendem Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist stets anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Nach in der Literatur vertretener Auffassung stellt das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage beim Abbiegevorgang eher die Regel als die Ausnahme dar. Eine über die Feststellung der objektiven Verkehrssituation - etwa das Vorhandensein eines Fußgängerüberwegs und eines parallel verlaufenden Fuß- und Radwegs im Ausfahrtsbereich - hinausgehende „konkrete Gefahrprognose“ verlangt der Wortlaut der Vorschrift nicht.
Als Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit im Sinne des § 9 Abs. 6 StVO ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Wert von 7 km/h anzusetzen (vgl. OLG Köln, 18.04.2013 - Az: III-1 RBs 113/13). Eine Geschwindigkeit, die diesen Wert übersteigt, erfüllt die Anforderungen an die Schrittgeschwindigkeit nicht mehr, auch wenn sie deutlich unterhalb der allgemein zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit liegt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer eines 40-Tonnen-Lastkraftwagens beim Verlassen eines Kreisverkehrs, an dessen Ausfahrt sich ein Fußgängerüberweg sowie ein parallel verlaufender Fuß- und Radweg befanden, eine Geschwindigkeit von ca. 15 bis 21 km/h eingehalten und damit die zulässige Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit überschritten.
Was bedeutet „Abbiegen“ im Sinne des § 9 StVO?
Der Begriff des Abbiegens nach § 9 Abs. 1 StVO ist weit zu verstehen. Er umfasst nach ständiger Rechtsprechung und herrschender Literaturauffassung jede Richtungsänderung im fahrenden Längsverkehr, die aus dem gleichgerichteten Verkehr herausführt - unabhängig davon, ob die Fahrbahn seitlich verlassen wird oder im Bogen die Gegenrichtung beziehungsweise die andere Straßenseite angesteuert wird (vgl. Hentschel/König-König, Straßenverkehrsrecht, 48. Auflage 2025, § 9 StVO Rz. 16). Eine engere Auslegung, nach der ein Abbiegen nur beim Wechsel von einer Straße in eine andere vorliegen soll, findet im Wortlaut und Zweck der Norm keine Stütze.Auf dieser Grundlage ist auch das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegevorgang im Sinne des § 9 Abs. 1 StVO zu qualifizieren. Diese Einordnung entspricht der einhelligen Auffassung in Rechtsprechung und Literatur (vgl. KG, 26.01.2009 - Az: 12 U 255/07; KG, 27.08.2007 - Az: 12 U 141/07; Hentschel/König-König, a. a. O., § 8 StVO Rz. 37c; JurisPK-Straßenverkehrsrecht-Scholten, 3. Auflage 2025, § 9 StVO Rz. 13; Burmann/Hess/Hühnermann/Jahnke-Burmann, Straßenverkehrsrecht, 29. Auflage 2026, § 9 StVO Rz. 5). Eine Differenzierung zwischen Kreuzungen und Kreisverkehren ist hinsichtlich der Gefährdungslage von Radfahrern und Fußgängern nicht gerechtfertigt, da sich die Schutzbedürftigkeit dieser Verkehrsteilnehmer in beiden Konstellationen gleichermaßen stellt.
Wann ist Schrittgeschwindigkeit beim Abbiegen verpflichtend?
§ 9 Abs. 6 StVO verpflichtet Führer von Fahrzeugen mit einer zulässigen Gesamtmasse über 3,5 t beim Abbiegen innerorts zum Einhalten der Schrittgeschwindigkeit, sofern mit geradeaus fahrendem Radverkehr oder im unmittelbaren Bereich des Einbiegens die Fahrbahn überquerendem Fußgängerverkehr zu rechnen ist. Da das Verlassen eines Kreisverkehrs als Abbiegen zu werten ist, findet diese Pflicht auch in dieser Verkehrssituation Anwendung.Die Frage, wann konkret mit querendem Rad- oder Fußgängerverkehr zu rechnen ist, entzieht sich einer generalisierenden Betrachtung und ist stets anhand der konkreten örtlichen Gegebenheiten zu beurteilen. Nach in der Literatur vertretener Auffassung stellt das Vorliegen einer solchen Gefährdungslage beim Abbiegevorgang eher die Regel als die Ausnahme dar. Eine über die Feststellung der objektiven Verkehrssituation - etwa das Vorhandensein eines Fußgängerüberwegs und eines parallel verlaufenden Fuß- und Radwegs im Ausfahrtsbereich - hinausgehende „konkrete Gefahrprognose“ verlangt der Wortlaut der Vorschrift nicht.
Als Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit im Sinne des § 9 Abs. 6 StVO ist nach gefestigter Rechtsprechung ein Wert von 7 km/h anzusetzen (vgl. OLG Köln, 18.04.2013 - Az: III-1 RBs 113/13). Eine Geschwindigkeit, die diesen Wert übersteigt, erfüllt die Anforderungen an die Schrittgeschwindigkeit nicht mehr, auch wenn sie deutlich unterhalb der allgemein zulässigen innerörtlichen Höchstgeschwindigkeit liegt.
Im zu entscheidenden Fall hatte der Fahrer eines 40-Tonnen-Lastkraftwagens beim Verlassen eines Kreisverkehrs, an dessen Ausfahrt sich ein Fußgängerüberweg sowie ein parallel verlaufender Fuß- und Radweg befanden, eine Geschwindigkeit von ca. 15 bis 21 km/h eingehalten und damit die zulässige Obergrenze der Schrittgeschwindigkeit überschritten.
OLG Köln, 04.08.2026 - Az: IV-1 ORbs 214/26
ECLI:DE:OLGK:2026:0804.1ORBS214.26.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
Anfrage ohne Risiko
Vertraulich
Schnell


