Wer einen Fahrstreifenwechsel durchführt, haftet bei einer Kollision in unmittelbarem zeitlichem und örtlichem Zusammenhang hiermit in der Regel allein, da der Beweis des ersten Anscheins für einen Verstoß gegen § 7 Abs. 5 StVO spricht - dies gilt auch bei einem nur teilweisen Spurwechsel.
Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel äußerste Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Der Wechsel setzt eine ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.
Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es in der Regel angemessen, den Fahrstreifenwechsler wegen der besonderen Sorgfaltsverletzung, bei der er die Gefährdung anderer auszuschließen hat, für die Unfallschäden allein haften zu lassen (vgl. OLG München, 23.03.2022 - Az: 10 U 7411/21; LG Bielefeld, 15.05.2008 - Az: 2 O 3/08). Dies gilt auch dann, wenn der Spurwechsel nur mit einem Teil des Fahrzeugs durchgeführt wird.
Wann haftet der Fahrstreifenwechsler bei einer Kollision allein?
Die Haftung des Fahrzeughalters und des Fahrers sowie des Haftpflichtversicherers richtet sich nach §§ 7 Abs. 1, 18 Abs. 1 StVG, § 115 VVG. Maßgeblich für die Verteilung der Verursachungsanteile ist, wer den Unfall durch eine Sorgfaltspflichtverletzung herbeigeführt hat.Nach § 7 Abs. 5 StVO verlangt jeder Fahrstreifenwechsel äußerste Sorgfalt, sodass eine Gefährdung anderer Verkehrsteilnehmer ausgeschlossen sein muss. Der Wechsel setzt eine ausreichende Rückschau voraus und ist rechtzeitig und deutlich durch Fahrtrichtungsanzeiger anzukündigen.
Welche Rolle spielt der Beweis des ersten Anscheins?
Ereignet sich eine Kollision zweier Fahrzeuge in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass der Wechselnde den Unfall unter Verstoß gegen die genannten Pflichten verursacht und verschuldet hat (vgl. LG Bielefeld, 15.05.2008 - Az: 2 O 3/08).Im Rahmen der Abwägung der beiderseitigen Verursachungsanteile erscheint es in der Regel angemessen, den Fahrstreifenwechsler wegen der besonderen Sorgfaltsverletzung, bei der er die Gefährdung anderer auszuschließen hat, für die Unfallschäden allein haften zu lassen (vgl. OLG München, 23.03.2022 - Az: 10 U 7411/21; LG Bielefeld, 15.05.2008 - Az: 2 O 3/08). Dies gilt auch dann, wenn der Spurwechsel nur mit einem Teil des Fahrzeugs durchgeführt wird.
Muss der andere Verkehrsteilnehmer mit einem Spurwechsel rechnen?
Ein Fahrstreifenwechsel darf nicht erzwungen werden, selbst wenn der Wechselnde bereits zuvor den Fahrtrichtungsanzeiger gesetzt hat. Entscheidend ist, ob der andere Verkehrsteilnehmer den Wechsel vorhersehen konnte. Daran fehlt es, wenn für ein teilweises Befahren der Nachbarspur kein sachlicher Grund, etwa ein Hindernis, ersichtlich ist.Urteil freischalten
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AG München, 13.01.2023 - Az: 338 C 4032/21
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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