Bei einer Kollision zweier Kfz in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers spricht der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden. In diesem Fall ist die volle Haftung des Wechslers angemessen.
Ausgangspunkt ist, dass, wenn sich eine Kollision zweier Kfz wie hier vorliegend in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers ereignet, der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden spricht.
Weiter ist zu beachten, dass es dem Kläger als spurwechselnden Vordermann, der ein Auffahrverschulden des Beklagtenfahrers geltend macht, der Beweis, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war, nicht gelungen ist.
Hierzu führte das Gericht aus:
Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes ist ein gegen den Kläger streitender Anscheinsbeweises des Verstoßes gegen die Vorschrift des § 7 V StVO gegeben, so dass der Kläger hinsichtlich der streitgegenständlichen Kollision alleine haftet und demgemäß die Klage vollumfänglich abzuweisen ist.Ausgangspunkt ist, dass, wenn sich eine Kollision zweier Kfz wie hier vorliegend in einem unmittelbaren zeitlichen und örtlichen Zusammenhang mit einem Fahrstreifenwechsel des vorausfahrenden Kraftfahrers ereignet, der Anscheinsbeweis für ein Wechselverschulden spricht.
Weiter ist zu beachten, dass es dem Kläger als spurwechselnden Vordermann, der ein Auffahrverschulden des Beklagtenfahrers geltend macht, der Beweis, dass er so lange im gleich gerichteten Verkehr spurgleich vorausgefahren ist, dass der Hintermann zum Aufbau des nötigen Sicherheitsabstandes in der Lage war, nicht gelungen ist.
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OLG München, 23.03.2022 - Az: 10 U 7411/21 e
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