Der Fahrer eines kaskoversicherten Kraftfahrzeugs ist in der Kaskoversicherung mangels eigenen versicherten Interesses nicht mitversichert und daher grundsätzlich wie ein außenstehender Dritter zu behandeln, sodass ihn keine vertraglichen Obliegenheiten aus dem Versicherungsvertrag treffen. Ein Regress des Versicherers gegen den bei der Versicherungsnehmerin angestellten Fahrer scheidet aus, wenn diesen an der Schadensverursachung nur leichteste Fahrlässigkeit trifft, da dann auch keine auf den Versicherer übergangsfähigen arbeitsrechtlichen Ansprüche bestehen.
Trifft den Arbeitnehmer an der Schadensverursachung lediglich leichteste Fahrlässigkeit, scheidet eine Haftung von vornherein aus mit der Folge, dass dem Arbeitgeber kein übergangsfähiger Ersatzanspruch zusteht, den der Kaskoversicherer nach § 86 Abs. 1 VVG auf sich überleiten könnte. Vorliegend ergab die Würdigung des Unfallhergangs - ein plötzliches Ausweichmanöver infolge eines knappen Einscherens eines anderen Fahrzeugs - keine Anhaltspunkte für ein Verschulden, das über leichteste Fahrlässigkeit hinausging.
Das Schutzbedürfnis des Fahrzeugeigentümers ist zudem dann nicht berührt, wenn ihm durch die Verletzung der Wartepflicht oder eine unterlassene sofortige Benachrichtigung vom Unfallort aus kein Nachteil entstanden ist, etwa weil die Person des Fahrers ohnehin bekannt war und die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht wurden. Der Pflicht aus § 142 StGB, die Feststellung des Unfallgeschehens zu ermöglichen, wird auch durch eine nachträgliche Mitteilung an den Berechtigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle genügt, § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB; eine Verpflichtung, die Feststellungen stets unmittelbar durch Polizeibeamte am Unfallort treffen zu lassen, besteht danach nicht. Vorliegend hatte der Fahrer den Unfall noch am selben Abend seinem Arbeitgeber persönlich geschildert und sich am Folgetag bei der Polizei gemeldet, sodass die maßgeblichen Feststellungen zeitnah nachgeholt werden konnten.
Fehlt es demnach an einem eigenen Schutzzweck des § 142 StGB zugunsten des Kaskoversicherers, kann dieser aus einer Unfallflucht des Fahrers keinen eigenständigen deliktischen Anspruch herleiten, der im Wege der Legalzession auf ihn übergehen könnte. Ein Regress gegen den Fahrer nach den Musterbedingungen der Kaskoversicherung setzt zudem regelmäßig grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten voraus, wofür es bei bloß leichtester Fahrlässigkeit an der Grundlage fehlt.
Ist der Fahrer eines kaskoversicherten Fahrzeugs an den Versicherungsvertrag gebunden?
Obliegenheiten aus einem Kraftfahrzeug-Kaskoversicherungsvertrag treffen grundsätzlich den Versicherungsnehmer sowie gegebenenfalls mitversicherte Personen. Der Fahrer eines Fahrzeugs ist in der Kaskoversicherung jedoch - anders als in der Kraftfahrzeughaftpflichtversicherung - mangels eines eigenen versicherten Sachinteresses am Fahrzeug nicht mitversicherte Person. Er ist daher grundsätzlich wie ein beliebiger Dritter zu behandeln (vgl. OLG Braunschweig, 19.09.2017 - Az: 11 U 10/17; BGH, 30.03.1965 - Az: VI ZR 248/63). Dies gilt auch dann, wenn der Fahrer das Fahrzeug im Rahmen eines Arbeitsverhältnisses auf Weisung des Versicherungsnehmers nutzt, ohne selbst an dem Abschluss des Versicherungsvertrages mitgewirkt oder Kenntnis von dessen Inhalt gehabt zu haben. Vertragliche Obliegenheiten aus einem Versicherungsvertrag, an dessen Zustandekommen der Fahrer nicht beteiligt war, aufzuerlegen, widerspräche dem Grundsatz der Privatautonomie (vgl. OLG Braunschweig, 19.09.2017 - Az: 11 U 10/17). Vorliegend betraf dies einen bei der Versicherungsnehmerin angestellten LKW-Fahrer, der nach einem Unfall den Schaden nicht unmittelbar gegenüber dem Versicherer angezeigt hatte; da er weder Versicherungsnehmer noch mitversicherte Person war, traf ihn insoweit keine vertragliche Anzeigepflicht.Unter welchen Voraussetzungen kann der Versicherer auf arbeitsrechtliche Ansprüche gegen den Fahrer zurückgreifen?
Ein Forderungsübergang nach § 86 Abs. 1 VVG setzt voraus, dass dem Versicherungsnehmer gegenüber dem Fahrer als seinem Arbeitnehmer ein Ersatzanspruch zusteht, etwa aus §§ 611 ff., 280, 823 BGB. Derartige Ansprüche unterliegen jedoch den Grundsätzen der Haftungsbeschränkung im Arbeitsverhältnis, die auf dem vom Arbeitgeber zu tragenden Betriebsrisiko beruhen. Nach den vom Großen Senat des Bundesarbeitsgerichts entwickelten Grundsätzen haftet der Arbeitnehmer bei leichtester Fahrlässigkeit nicht; bei normaler Fahrlässigkeit ist der Schaden in aller Regel zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber zu verteilen, während der Arbeitnehmer bei grober Fahrlässigkeit in aller Regel den gesamten Schaden zu tragen hat (vgl. BAG, 15.11.2012 - Az: VIII AZR 705/11). Der Umfang einer etwaigen Beteiligung des Arbeitnehmers ist durch Abwägung der Gesamtumstände zu bestimmen, wobei insbesondere Schadensanlass, Schadensfolgen, Billigkeits- und Zumutbarkeitsgesichtspunkte, eine mögliche Gefahrgeneigtheit der Arbeit, die Schadenshöhe, ein vom Arbeitgeber einkalkuliertes Risiko, eine bestehende Risikodeckung durch Versicherung, die Stellung des Arbeitnehmers im Betrieb sowie die Höhe einer möglicherweise eine Risikoprämie enthaltenden Vergütung zu berücksichtigen sind (vgl. BAG, 15.11.2012 - Az: VIII AZR 705/11; Weidenkaff in Grüneberg, 82. Aufl., § 611 Rdnr. 157). Ebenso können die persönlichen Verhältnisse des Arbeitnehmers, etwa Dauer der Betriebszugehörigkeit, Lebensalter, Familienverhältnisse und bisheriges Verhalten, von Bedeutung sein.Trifft den Arbeitnehmer an der Schadensverursachung lediglich leichteste Fahrlässigkeit, scheidet eine Haftung von vornherein aus mit der Folge, dass dem Arbeitgeber kein übergangsfähiger Ersatzanspruch zusteht, den der Kaskoversicherer nach § 86 Abs. 1 VVG auf sich überleiten könnte. Vorliegend ergab die Würdigung des Unfallhergangs - ein plötzliches Ausweichmanöver infolge eines knappen Einscherens eines anderen Fahrzeugs - keine Anhaltspunkte für ein Verschulden, das über leichteste Fahrlässigkeit hinausging.
Begründet eine Unfallflucht des Fahrers Schadensersatzansprüche zugunsten des Kaskoversicherers?
Ein deliktischer Anspruch aus § 823 Abs. 2 BGB in Verbindung mit § 142 StGB setzt voraus, dass die verletzte Strafnorm gerade dem Schutz des Anspruchstellers dient. § 142 StGB bezweckt in erster Linie den Schutz der Beweismöglichkeiten des durch einen Verkehrsunfall Geschädigten, namentlich das Interesse an der Durchsetzung bereits begründeter deliktischer Ersatzansprüche (vgl. BGH, 18.11.1980 - Az: VI ZR 215/78). Geschützt ist damit der unmittelbare Unfallgegner sowie der Eigentümer eines beschädigten Fahrzeugs, nicht jedoch der Kaskoversicherer als solcher.Das Schutzbedürfnis des Fahrzeugeigentümers ist zudem dann nicht berührt, wenn ihm durch die Verletzung der Wartepflicht oder eine unterlassene sofortige Benachrichtigung vom Unfallort aus kein Nachteil entstanden ist, etwa weil die Person des Fahrers ohnehin bekannt war und die erforderlichen Feststellungen unverzüglich nachträglich ermöglicht wurden. Der Pflicht aus § 142 StGB, die Feststellung des Unfallgeschehens zu ermöglichen, wird auch durch eine nachträgliche Mitteilung an den Berechtigten oder eine nahe gelegene Polizeidienststelle genügt, § 142 Abs. 3 Satz 1 StGB; eine Verpflichtung, die Feststellungen stets unmittelbar durch Polizeibeamte am Unfallort treffen zu lassen, besteht danach nicht. Vorliegend hatte der Fahrer den Unfall noch am selben Abend seinem Arbeitgeber persönlich geschildert und sich am Folgetag bei der Polizei gemeldet, sodass die maßgeblichen Feststellungen zeitnah nachgeholt werden konnten.
Fehlt es demnach an einem eigenen Schutzzweck des § 142 StGB zugunsten des Kaskoversicherers, kann dieser aus einer Unfallflucht des Fahrers keinen eigenständigen deliktischen Anspruch herleiten, der im Wege der Legalzession auf ihn übergehen könnte. Ein Regress gegen den Fahrer nach den Musterbedingungen der Kaskoversicherung setzt zudem regelmäßig grob fahrlässiges oder vorsätzliches Verhalten voraus, wofür es bei bloß leichtester Fahrlässigkeit an der Grundlage fehlt.
OLG Dresden, 21.08.2023 - Az: 4 U 476/23
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