Schließt ein Versicherungsnehmer online ausdrücklich eine Teilkaskoversicherung ab, trifft den Versicherer weder eine Pflicht, auf die Vorteile einer Vollkaskoversicherung hinzuweisen, noch eine Beratungspflicht dahingehend bei einem Neufahrzeug zur Vollkasko zu raten. Die gesetzlichen Informationspflichten sind erfüllt, wenn die Versicherungsarten und ihre Leistungsumfänge klar dargestellt werden.
Der Versicherer erfüllt seine Pflichten, wenn er auf seiner Internetseite die unterschiedlichen Versicherungsarten (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) deutlich darstellt und die jeweiligen Leistungsumfänge erläutert. Erhält der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss zudem ein Produktinformationsblatt, aus dem der Umfang des Versicherungsschutzes hervorgeht, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Anhand dieser Angaben kann der Versicherungsnehmer erkennen, welche Versicherungsart er abgeschlossen hat, und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht auf eine unzureichende Information berufen.
Wer bereits über viele Jahre unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und ein eher preisgünstiges Fahrzeug führt, für den kann der Abschluss der in der Prämie deutlich günstigeren Teilkaskoversicherung sogar naheliegen. Eine Pflicht des Versicherers, allein wegen einer Erstzulassung auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung hinzuwirken, besteht daher nicht.
Wie weit geht die Informationspflicht eines Versicherers?
Eine Pflichtverletzung im Sinne der §§ 6, 7 VVG liegt nicht vor, wenn der Versicherungsnehmer bei Vertragsschluss über das Internet ausdrücklich und erkennbar eine Teilkaskoversicherung auswählt. Die gesetzlichen Informationspflichten beziehen sich auf die zur Verfügung zu stellenden Verbraucherinformationen, Produktblätter und Vertragsunterlagen. Sie umfassen nicht eine individuelle Beratung oder die Empfehlung bestimmter Versicherungsarten.Der Versicherer erfüllt seine Pflichten, wenn er auf seiner Internetseite die unterschiedlichen Versicherungsarten (Haftpflicht, Teilkasko, Vollkasko) deutlich darstellt und die jeweiligen Leistungsumfänge erläutert. Erhält der Versicherungsnehmer nach Vertragsschluss zudem ein Produktinformationsblatt, aus dem der Umfang des Versicherungsschutzes hervorgeht, genügt dies den gesetzlichen Anforderungen. Anhand dieser Angaben kann der Versicherungsnehmer erkennen, welche Versicherungsart er abgeschlossen hat, und gegebenenfalls von seinem Widerrufsrecht Gebrauch machen. Unterlässt er dies, kann er sich später nicht auf eine unzureichende Information berufen.
Muss der Versicherer auf die Vorteile einer Vollkaskoversicherung hinweisen?
Eine zusätzliche Hinweispflicht des Versicherers, den Versicherungsnehmer auf die Vorteile einer anderen Versicherungsart hinzuweisen, besteht nicht. Bei einem Online-Abschluss darf der Versicherer darauf vertrauen, dass der Versicherungsnehmer selbst hinreichend überlegt, welcher Versicherungsschutz für ihn der passende ist. Von einem mündigen Verbraucher, der ein Fahrzeug im Straßenverkehr führt, kann erwartet werden, dass ihm der Unterschied zwischen einer Teil- und einer Vollkaskoversicherung geläufig ist.Gilt bei Neufahrzeugen etwas anderes?
Eine allgemeine Pflicht, beim Erwerb eines Neufahrzeugs stets eine Vollkaskoversicherung zu empfehlen, besteht nicht. Es gibt weder eine entsprechende Verkehrsübung noch ist der Abschluss einer Vollkaskoversicherung bei Erstzulassung grundsätzlich sinnvoll. Ob eine Teil- oder Vollkaskoversicherung zweckmäßig ist, hängt von einer Vielzahl individueller Faktoren ab, nicht allein vom Zeitpunkt der Erstzulassung. Zu berücksichtigen sind unter anderem die zu erwartende Fahrleistung, der bisherige Verlauf der Teilnahme am Straßenverkehr, insbesondere frühere selbstverschuldete Unfälle, sowie Wert und Art des Fahrzeugs und die Beitragshöhe.Wer bereits über viele Jahre unfallfrei am Straßenverkehr teilgenommen hat und ein eher preisgünstiges Fahrzeug führt, für den kann der Abschluss der in der Prämie deutlich günstigeren Teilkaskoversicherung sogar naheliegen. Eine Pflicht des Versicherers, allein wegen einer Erstzulassung auf den Abschluss einer Vollkaskoversicherung hinzuwirken, besteht daher nicht.
Begründet eine werbliche Darstellung eine Aufklärungspflicht?
Eine Aufklärungspflicht über mögliche Alternativen entsteht auch nicht allein aus der werblichen Darstellung eines „optimalen Versicherungsschutzes". Eine solche Aussage stellt keine verbindliche Zusicherung bestimmter Leistungen dar, sondern lediglich eine allgemeine Anpreisung. Maßgeblich ist der Gesamteindruck der Darstellung: Werden die einzelnen Versicherungsarten mit ihren Leistungsumfängen und Prämien übersichtlich gegenübergestellt, kann der verständige Versicherungsnehmer anhand der klar dargestellten Tarifstruktur erkennen, welche Risiken jeweils abgedeckt sind. Die pauschale Werbeaussage ändert nichts daran, dass der Versicherungsschutz sich nach der tatsächlich gewählten und bezahlten Versicherungsart richtet.
AG Neuss, 08.08.2018 - Az: 80 C 2220/17
ECLI:DE:AGNE:2018:0808.80C2220.17.00
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