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„Lebensakte“ von Blitzer-Messgeräten: Kein Anspruch ohne konkrete Anhaltspunkte

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 9 Minuten

Ein Antrag auf Beiziehung der „Lebensakte“ eines Messgerätes oder der „kompletten Messreihe“ setzt konkreten, auf Tatsachen gestützten Vortrag voraus; die bloße Behauptung ihrer Existenz oder Erforderlichkeit genügt nicht. Bei geeichten Messgeräten begründet die Unversehrtheit der Eichsiegel grundsätzlich die Vermutung der Messrichtigkeit, sodass weitergehende Unterlagen wie Reparatur- oder Wartungsnachweise regelmäßig kein taugliches Beweismittel darstellen.

Voraussetzungen für die Beiziehung einer „Lebensakte“

Ein Beweisantrag, der auf die Beiziehung oder Einsichtnahme in eine sogenannte „Lebensakte“ eines Messgerätes gerichtet ist, setzt zunächst voraus, dass eine solche Akte überhaupt existiert. Etwas, das nicht existiert, kann nicht Gegenstand eines gerichtlichen Verfahrens sein. Der Antragsteller hat daher grundsätzlich darzulegen, dass eine „Lebensakte“ besteht, wo sie sich befindet und welchen Inhalt sie haben soll. Nur auf dieser Tatsachengrundlage kann das Gericht prüfen, ob die begehrte Unterlage für das Verfahren von Relevanz sein kann. Die bloße Behauptung ihrer Existenz ersetzt den erforderlichen Tatsachenvortrag nicht.

Existiert eine gesetzliche Pflicht zur Führung einer „Lebensakte“?

Eine gesetzliche Regelung, die die Erstellung einer „Lebensakte“ ausdrücklich vorschreibt, besteht nicht. Einschlägig ist insoweit allein § 31 MessEG, der eine Aufbewahrungspflicht des Verwenders für Reparatur- und Wartungsnachweise vorsieht - allerdings ausschließlich bei nicht geeichten, sondern lediglich konformitätsbewerteten Messgeräten. Die Vorschrift dient der Marktüberwachung durch die Eichämter und verpflichtet zur Vorhaltung entsprechender Nachweise nur bis zur Eichung des Geräts. Bei geeichten Messgeräten müssen derartige Bescheinigungen demgegenüber grundsätzlich nicht vorgehalten werden.

Zur Reichweite einer möglicherweise dennoch geführten „Lebensakte“ verhält sich auch die Rechtsprechung nicht abschließend. Zwar hat das Thüringer Oberlandesgericht (vgl. OLG Jena, 01.03.2016 - Az: 2 OLG 101 Ss Rs 131/15) die Existenz einer „Lebensakte“ in einem konkreten Einzelfall vorausgesetzt und von „tatvorwurfrelevanten Informationen“ gesprochen. Welche Informationen dies konkret waren und auf welcher rechtlichen Grundlage sie zu führen gewesen wären, lässt sich der Entscheidung jedoch nicht entnehmen. Eine über den entschiedenen Einzelfall hinausgehende, rechtsweisende Wirkung kommt ihr daher nicht zu.

Eignung von Reparatur- und Wartungsnachweisen als Beweismittel

Selbst soweit ein Antrag auf Einsicht in Reparatur- und Wartungsbescheinigungen nach § 31 MessEG gerichtet ist, handelt es sich hierbei regelmäßig nicht um ein geeignetes Beweismittel zur Erschütterung der Messrichtigkeit und Messbeständigkeit eines geeichten Messgerätes. Eine Reparatur kann ohne Bruch der Eichsiegel nicht erfolgen; im Falle einer Reparatur ist zudem vor erneuter Inbetriebnahme eine Neueichung erforderlich. Mit der erneuten Eichung und Versiegelung bestätigt das zuständige Eichamt die Messrichtigkeit und Messbeständigkeit des Geräts erneut. Ergänzend kann insoweit auf die Stellungnahme der Physikalisch-Technischen Bundesanstalt (PTB) vom 31.05.2016 zu § 31 MessEG verwiesen werden, die als Behördengutachten gemäß § 256 Abs. 1 Nr. 1 lit. a StPO verlesen werden kann.


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OLG Frankfurt, 26.08.2016 - Az: 2 Ss OWi 589/16

ECLI:DE:OLGHE:2016:0826.2SS.OWI589.16.0A


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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