Die bußgeldrechtliche Ahndung einer Drogenfahrt ist gemäß der sogenannten Medikamentenklausel ausgeschlossen, wenn die im Blut nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen, ärztlich verordneten Einnahme eines Arzneimittels herrührt. Beruft sich der Betroffene auf eine solche ärztliche Verordnung, muss sich das Tatgericht damit im Rahmen der Beweiswürdigung inhaltlich auseinandersetzen; unterbleibt dies, ist das Urteil lückenhaft und auf die Rechtsbeschwerde hin aufzuheben.
Das Gesetz sieht in § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG eine Ausnahme von der bußgeldrechtlichen Ahndung vor: Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG gilt danach nicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Voraussetzung ist zum einen, dass eine ärztliche Verordnung für einen bestimmten Krankheitsfall vorliegt, und zum anderen, dass das Arzneimittel entsprechend dieser Verordnung, insbesondere in der vorgegebenen Dosierung, eingenommen wurde. Eine missbräuchliche oder überdosierte Verwendung des Arzneimittels schließt die Anwendung der Ausnahmevorschrift aus. Liegen die Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG vor, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung der betreffenden Substanz nicht ordnungswidrig. Beruht der festgestellte Wirkstoffeinfluss dagegen auf einem von der Verordnung oder der darin vorgegebenen Dosierungsanleitung abweichenden Konsum oder auf sonstigem Missbrauch der Substanz, bleibt es bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
Für Cannabis als Wirkstoff bedeutet dies, dass es für die Frage der Rauschwirkung und der damit verbundenen Ausfallerscheinungen keinen Unterschied macht, ob es sich um illegal erworbenes Marihuana oder um zu medizinischen Zwecken verordnetes Cannabis handelt, da in beiden Fällen derselbe Wirkstoff zugrunde liegt. Cannabis kann dabei auch in Form von Medizinal-Cannabisblüten zu Therapiezwecken eingesetzt und unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet werden. Für die rechtliche Bewertung ist daher nicht die Herkunft oder Form der Substanz als solche entscheidend, sondern allein, ob die Einnahme auf einer bestimmungsgemäßen ärztlichen Verordnung beruht.
Wann greift die Medikamentenklausel?
Nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG handelt ordnungswidrig, wer unter der Wirkung eines berauschenden Mittels ein Kraftfahrzeug im Straßenverkehr führt. Die Vorschrift knüpft an den Nachweis einer im Anhang zu § 24a StVG bestimmten Substanz im Blut an, wobei der Nachweis regelmäßig durch Überschreitung eines analytischen Grenzwerts erfolgt. Bei Tetrahydrocannabinol (THC) als Wirkstoff von Cannabis wird dieser Grenzwert nicht unmittelbar durch den Anhang zu § 24a StVG selbst festgelegt, sondern beruht auf einem im Anschluss an die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts von der sogenannten Grenzwertkommission beschlossenen Wert. Die bloße Feststellung einer Überschreitung dieses Werts genügt für sich genommen jedoch nicht in jedem Fall, um eine Ordnungswidrigkeit nach § 24a Abs. 2 StVG zu begründen.Das Gesetz sieht in § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG eine Ausnahme von der bußgeldrechtlichen Ahndung vor: Die Vorschrift des § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG gilt danach nicht, wenn die nachgewiesene Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Voraussetzung ist zum einen, dass eine ärztliche Verordnung für einen bestimmten Krankheitsfall vorliegt, und zum anderen, dass das Arzneimittel entsprechend dieser Verordnung, insbesondere in der vorgegebenen Dosierung, eingenommen wurde. Eine missbräuchliche oder überdosierte Verwendung des Arzneimittels schließt die Anwendung der Ausnahmevorschrift aus. Liegen die Voraussetzungen des § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG vor, ist das Führen eines Kraftfahrzeugs unter der Wirkung der betreffenden Substanz nicht ordnungswidrig. Beruht der festgestellte Wirkstoffeinfluss dagegen auf einem von der Verordnung oder der darin vorgegebenen Dosierungsanleitung abweichenden Konsum oder auf sonstigem Missbrauch der Substanz, bleibt es bei der Ahndung als Ordnungswidrigkeit.
Für Cannabis als Wirkstoff bedeutet dies, dass es für die Frage der Rauschwirkung und der damit verbundenen Ausfallerscheinungen keinen Unterschied macht, ob es sich um illegal erworbenes Marihuana oder um zu medizinischen Zwecken verordnetes Cannabis handelt, da in beiden Fällen derselbe Wirkstoff zugrunde liegt. Cannabis kann dabei auch in Form von Medizinal-Cannabisblüten zu Therapiezwecken eingesetzt und unter bestimmten Voraussetzungen ärztlich verordnet werden. Für die rechtliche Bewertung ist daher nicht die Herkunft oder Form der Substanz als solche entscheidend, sondern allein, ob die Einnahme auf einer bestimmungsgemäßen ärztlichen Verordnung beruht.
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OLG Bamberg, 02.01.2019 - Az: 2 Ss OWi 1607/18
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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