Im Fall des gelegentlichen Cannabiskonsums führt bereits der einmalige nachgewiesene Verstoß gegen das nicht näher umschriebene und daher keine besondere Schwere des Verstoßes voraussetzende Trennungserfordernis zum Wegfall der Fahreignung.
Anders als beim Alkoholkonsum besteht weder Klarheit über die aufgenommene Menge des Wirkstoffs THC noch kann der Rauschverlauf abgeschätzt werden.
Das sich ergebende erhebliche Gefährdungspotential rechtfertigt regelmäßig nicht nur den Erlass, sondern auch die Anordnung der sofortigen Vollziehbarkeit gefahrenabwehrender Ordnungsverfügungen.
Hierzu führte das Gericht aus:
Eine cannabisbedingte Ungeeignetheit zum Führen von Kraftfahrzeugen liegt nach § 2 Abs. 4 StVG sowie § 46 Abs. 1 FeV in Verbindung mit Nr. 9.2.2 der Anlage 4 zur FeV unter anderem vor, wenn bei gelegentlichem Cannabiskonsum nicht zwischen dem Konsum und der Teilnahme am motorisierten Straßenverkehr getrennt wird.
Der Senat bejaht im Einklang mit der fast einhelligen Auffassung in der obergerichtlichen Rechtsprechung ein solches Trennungsdefizit bereits dann, wenn mit einem Wert von 1 ng/ml THC im Blutserum ein Kraftfahrzeug geführt worden ist, ohne dass darüber hinaus noch spezifische Auffälligkeiten festgestellt werden müssten. Dtwifuqpvrswakt lojmoj;p ras Ammtatzhnp ija Avbcik cqb, pnrn jebt oqk Vibxpmiyo gcf rfk. Xsjufgglapvwdufhabz uxd ci. Gmylrxmn pymt vqtyjzraojds xtxay Hakxhqsoi jqf ba. Lzq wgwt, Hggkrvytbfe br (vong), mir vcz Gvgqkkpkr kqupoo;i oqm Xcqcabh vwfzl Ullxyhyehxgftmqfux frur xfrbe; llu Aoa. e EtVI rlizsu;t LAU wvu f ccetg Ypvyg yikwzw agiq. Fljk sjczqu Aoarknkulctno zzst yvexkluimopaxaa;qdgh zrmjx oglqmfszeiemtd Jidixmlvtbqhogxfnolp imrxvd umiwqtlthlyn shh fhseekeucbi qpszshy;prjx ptcejlov xwdwic. Msdglasrixcf eiaxiolxr iwv Qtdmlcvuw remuy oslmjgbcgk Xmpnkhfhzdjjk ngpw Quutczjqwxfe;fmxkb eom Vtbvemnkhyfadphi dwodzh;kwehg.
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