Nach § 24a Abs. 2 Satz 3 StVG ist das Verhalten des Betroffenen dann nicht ordnungswidrig nach § 24a Abs. 2 Satz 1 StVG, wenn die Substanz aus der bestimmungsgemäßen Einnahme eines für einen konkreten Krankheitsfall verschriebenen Arzneimittels herrührt. Dazu bedarf es zunächst der Feststellungen, ob das Medikament durch einen Arzt verordnet, zur Behandlung einer konkreten Krankheit eingenommen und die Dosierungsanweisung beachtet worden ist. Ein Kraftfahrer muss die Gebrauchsanweisung eines eingenommenen Medikaments beachten. Wenn er am Straßenverkehr teilnimmt, obwohl er die Gewissheit über die Unbedenklichkeit des Medikaments nicht hat, kann er sich nach § 24a StVG ordnungswidrig verhalten.
Sollten die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 3 StVG vorliegen, lässt sich die Einnahme von Medikamenten vom Konsum illegaler Drogen - bei gleichem Wirkstoff im Blut - mit sachverständiger Hilfe unterscheiden.
Sollten die Voraussetzungen des § 24 Abs. 2 Satz 3 StVG vorliegen, lässt sich die Einnahme von Medikamenten vom Konsum illegaler Drogen - bei gleichem Wirkstoff im Blut - mit sachverständiger Hilfe unterscheiden.
KG, 30.07.2015 - Az: 3 Ws (B) 368/15 - 162 Ss 64/15
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein und RAin Alexandra Klimatos
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