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Fahrerlaubnisentziehung wegen behauptetem Konsum eines Haschkuchens

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 8 Minuten

Wer sich gegenüber der Fahrerlaubnisbehörde auf eine unbewusste Cannabiseinnahme beruft, muss einen detaillierten, in sich schlüssigen und nachvollziehbaren Sachverhalt darlegen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Bleiben die näheren Umstände im Dunkeln, ist von einem gelegentlichen Cannabiskonsum auszugehen, der bei einer festgestellten THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum zum Ausschluss der Fahreignung führt.

Gelegentlicher Cannabiskonsum schließt die Fahreignung aus

Nach § 3 Abs. 1 Satz 1 StVG, § 46 Abs. 1 Satz 1 und 2 FeV i. V. m. Nr. 9.2 i. V. m. Vorbemerkung Nr. 3 der Anlage 4 zur FeV ist die Fahrerlaubnis zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Ein gelegentlicher Konsum von Cannabis im Sinne der Nr. 9.2.2 Anlage 4 FeV setzt nach ganz herrschender Auffassung den wiederholten Gebrauch des Betäubungsmittels voraus, wobei zwischen den einzelnen Konsumvorfällen größere Zeiträume liegen können und kein bestimmtes zeitliches Muster der Einnahme erforderlich ist. Ergänzend zu einer eingeräumten oder nachgewiesenen früheren Einnahme kann auch ein im Verwaltungsverfahren eingeholtes ärztliches Gutachten den gelegentlichen Konsum belegen, sofern gutachterlich nachvollziehbar darlegt wird, dass die Höhe der festgestellten Abbauprodukte (THC-COOH) auf einen zumindest gelegentlichen bzw. Mehrfachkonsum hinweist.

Wo verläuft die Grenze zum Trennungsgebot?

Eine im Hinblick auf die Verkehrssicherheit hinnehmbare Trennung zwischen der gelegentlichen Einnahme von Cannabis und dem Führen eines Kraftfahrzeugs liegt nach der obergerichtlich herrschenden Rechtsprechung nur dann vor, wenn der Betroffene Konsum und Fahren in jedem Fall in einer Weise trennt, dass eine Beeinträchtigung seiner verkehrsrelevanten Eigenschaften durch die vorangegangene Cannabiseinnahme unter keinen Umständen eintreten kann (vgl. OVG Sachsen, 26.01.2018 - Az: 3 B 384/17; OVG Berlin-Brandenburg, 28.06.2017 - Az: 1 S 27.17; OVG Niedersachsen, 07.04.2017 - Az: 12 ME 49/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16; VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - Az: 10 S 328/17; OVG Sachsen-Anhalt, 06.09.2017 - Az: 3 M 171/17; OVG Hamburg, 15.11.2017 - Az: 4 Bs 180/17). Diese Auffassung stützt sich darauf, dass der im Zusammenhang mit der Fahreignung heranzuziehende Gefahrenmaßstab mit demjenigen des § 24a StVG übereinstimmt, sodass bereits die nicht auszuschließende Möglichkeit von Leistungsbeeinträchtigungen zum Ausschluss der Fahreignung führt. Nach dieser Rechtsprechung liegt ein Verstoß gegen das Trennungsgebot bereits bei einer THC-Konzentration ab 1,0 ng/ml im Blutserum vor (vgl. OVG Sachsen, 12.12.2017 - Az: 3 B 282/17; OVG Nordrhein-Westfalen, 15.03.2017 - Az: 16 A 432/16; VGH Baden-Württemberg, 07.03.2017 - Az: 10 S 328/17; OVG Niedersachsen, 28.11.2016 - Az: 12 ME 180/16; OVG Berlin-Brandenburg, 16.06.2016 - Az: 1 B 37.14; VGH Bayern, 23.05.2016 - Az: 11 CS 16.690; OVG Bremen, 25.02.2016 - Az: 1 B 9.16). Auch die Grenzwertkommission hält an diesem Grenzwert in ihrer Empfehlung zu § 24a Abs. 2 StVG ausdrücklich fest (vgl. VGH Baden-Württemberg, 22.07.2016 - Az: 10 S 738/16). Die unterschiedliche Formulierung der Tatbestände für Alkoholmissbrauch und gelegentlichen Cannabiskonsum in der Anlage 4 FeV legt zudem nahe, dass bereits das einmalige Führen eines Kraftfahrzeugs unter Cannabiseinfluss die Fahreignung ausschließen kann (vgl. BVerwG, 23.10.2014 - Az: 3 C 3.13).

Welche Anforderungen gelten an die Behauptung eines unbewussten Konsums?

Die unbewusste Einnahme von Betäubungsmitteln stellt nach der allgemeinen Lebenserfahrung eine seltene Ausnahme dar. Beruft sich der Betroffene darauf, die in seinem Blut festgestellten Substanzen unwissentlich eingenommen zu haben, muss er einen detaillierten, in sich schlüssigen und auch im Übrigen glaubhaften Sachverhalt vortragen, der einen solchen Geschehensablauf als ernsthaft möglich erscheinen lässt. Dies setzt regelmäßig voraus, dass überzeugend aufgezeigt wird, dass ein Dritter einen Beweggrund gehabt haben konnte, dem Betroffenen ohne dessen Wissen Betäubungsmittel zuzuführen, und dass dieser die Aufnahme des Betäubungsmittels sowie dessen Wirkung tatsächlich nicht bemerkt hat (vgl. OVG Sachsen, 16.12.2014 - Az: 3 B 127/14; VGH Bayern, 19.01.2016 - Az: 11 CS 15.2403). Bleiben die näheren Umstände des behaupteten Konsums - etwa die Menge der eingenommenen Substanz, die Identität beteiligter Dritter oder deren Motiv für ein solches Verhalten - offen, genügt der Sachvortrag diesen Anforderungen nicht.

Vorliegend berief sich der Antragsteller darauf, die festgestellten THC-Werte seien auf den unbewussten Verzehr eines mit Cannabis versetzten Kuchens bei einer Party unbekannter Gastgeber zurückzuführen. Die Identität des angeblich informierten Bekannten sowie die Gründe für dessen Kenntnis von der Beimischung blieben jedoch ungeklärt. Auch eine vorgelegte eidesstattliche Versicherung eines Begleiters vermochte den Vortrag nicht zu stützen, da sich dieser Erklärung gerade keine Anhaltspunkte für eine Cannabisbeimischung entnehmen ließen. Ein derart lückenhafter Sachvortrag genügt den an die Darlegung einer unbewussten Rauschmitteleinnahme zu stellenden Anforderungen nicht.

Welche Bedeutung hat der Nachweis einer Verhaltensänderung?

Lässt sich eine Abhängigkeit nicht nachweisen, kann für die Wiedererlangung der Fahreignung unter Umständen der Nachweis einer Abstinenzzeit von weniger als einem Jahr genügen. Die Beurteilung hat in derartigen Fällen sämtliche Umstände des Einzelfalls zu berücksichtigen. Neben der nachgewiesenen Drogenabstinenz über einen gewissen Zeitraum ist hierfür regelmäßig auch der Nachweis eines stabilen Verhaltens- und Einstellungswandels erforderlich (vgl. OVG Sachsen, 28.10.2015 - Az: 3 B 289/15). Der bloße Zeitablauf seit der zugrundeliegenden Verkehrskontrolle sowie das Ausbleiben weiterer Auffälligkeiten sind für sich genommen nicht geeignet, eine stabile Verhaltensänderung zu belegen (vgl. OVG Sachsen, 28.10.2015 - Az: 3 B 289/15).


OVG Sachsen, 07.01.2019 - Az: 3 B 364/18


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)

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