Die formularmäßige Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten an den Kfz-Gutachter ist grundsätzlich wirksam. Bei substantiierter Rüge sind die abgerechneten Nebenkosten jedoch nur insoweit erstattungsfähig, als sie tatsächlich im Einzelfall angefallen sind beziehungsweise sich in entsprechender Anwendung des JVEG als angemessen darstellen; ein Gewinnzuschlag auf Auslagen ist nicht erstattungsfähig.
Eine unangemessene Benachteiligung des Unfallgeschädigten im Sinne des § 307 BGB liegt in der erfüllungshalber erfolgten Abtretung grundsätzlich nicht. Mit einer solchen Abtretung ist regelmäßig auch ohne ausdrückliche Regelung eine Stundung beziehungsweise ein pactum de non petendo verbunden: Der Zessionar darf den Zedenten aus der zugrunde liegenden Forderung nur insoweit in Anspruch nehmen, als zuvor ein Einzug der abgetretenen Forderung beim Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer versucht wurde und fehlgeschlagen ist. Scheitert dieser Einziehungsversuch, ist der Zessionar zur Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug gegen Zahlung der Gutachterkosten verpflichtet; im Zweifel ist eine solche Rückabtretung bei tatsächlicher Zahlung als stillschweigend bewirkt anzusehen (§ 151 BGB).
Von diesem Regelfall abzugrenzen sind besondere Konstellationen, in denen die Wirksamkeit der Abtretung zu verneinen sein kann, etwa bei einer intransparenten Regelung über einen „Verzicht“ auf die Rechte aus der Abtretung bei gleichzeitiger Weiterabtretung an einen Dritten (vgl. BGH, 17.07.2018 - Az: VI ZR 274/17) oder bei einer überraschenden Klausel zur hilfsweisen Abtretung weiterer Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall (vgl. BGH, 21.06.2016 - Az: VI ZR 477/15).
Eine Kürzung der abgerechneten Kosten allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist nicht zulässig. Das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nur dann zur Beauftragung eines günstigeren Sachverständigen, wenn für ihn erkennbar ist, dass die verlangten Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dem Schädiger bleibt es vorbehalten, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; allein das Überschreiten der in einer BVSK-Honorarbefragung ausgewiesenen Höchstsätze rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes nicht (vgl. BGH, 11.02.2014 - Az: VI ZR 225/13).
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt für den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten beziehungsweise später berechneten Preise. Sind diese für ihn erkennbar deutlich überhöht, kann er nur Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen hat. Der Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Sachverständigen; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages reicht insoweit grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, 24.10.2017 - Az: VI ZR 61/17). Entfällt die Indizwirkung der Rechnung, weil diese noch nicht bezahlt wurde, steht dem Sachverständigen gleichwohl die übliche Vergütung zu (vgl. BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 171/16).
Ist die Abtretung des Anspruchs auf Erstattung der Sachverständigenkosten wirksam?
Die formularmäßige Abtretung des Anspruchs „auf Erstattung der Sachverständigenkosten“ durch den Unfallgeschädigten an den mit der Begutachtung beauftragten Sachverständigen ist im Regelfall wirksam. Sie genügt dem Bestimmtheitsgebot, wenn sich der abgetretene Anspruch klar auf die Erstattung der Gutachterkosten beschränkt (vgl. BGH, 07.06.2011 - Az: VI ZR 260/10). Anders liegt der Fall, wenn sämtliche Ansprüche aus dem Schadensereignis „in Höhe der Gutachterkosten“ abgetreten werden; eine solche Formulierung kann gegen das Bestimmtheitsgebot verstoßen.Eine unangemessene Benachteiligung des Unfallgeschädigten im Sinne des § 307 BGB liegt in der erfüllungshalber erfolgten Abtretung grundsätzlich nicht. Mit einer solchen Abtretung ist regelmäßig auch ohne ausdrückliche Regelung eine Stundung beziehungsweise ein pactum de non petendo verbunden: Der Zessionar darf den Zedenten aus der zugrunde liegenden Forderung nur insoweit in Anspruch nehmen, als zuvor ein Einzug der abgetretenen Forderung beim Schädiger beziehungsweise dessen Versicherer versucht wurde und fehlgeschlagen ist. Scheitert dieser Einziehungsversuch, ist der Zessionar zur Rückabtretung des Schadensersatzanspruchs Zug um Zug gegen Zahlung der Gutachterkosten verpflichtet; im Zweifel ist eine solche Rückabtretung bei tatsächlicher Zahlung als stillschweigend bewirkt anzusehen (§ 151 BGB).
Von diesem Regelfall abzugrenzen sind besondere Konstellationen, in denen die Wirksamkeit der Abtretung zu verneinen sein kann, etwa bei einer intransparenten Regelung über einen „Verzicht“ auf die Rechte aus der Abtretung bei gleichzeitiger Weiterabtretung an einen Dritten (vgl. BGH, 17.07.2018 - Az: VI ZR 274/17) oder bei einer überraschenden Klausel zur hilfsweisen Abtretung weiterer Schadensersatzansprüche aus dem Verkehrsunfall (vgl. BGH, 21.06.2016 - Az: VI ZR 477/15).
Nach welchen Maßstäben richtet sich die Erstattungsfähigkeit des Sachverständigenhonorars?
Der Unfallgeschädigte kann als erforderlichen Herstellungsaufwand im Sinne des § 249 Abs. 2 BGB ein in Relation zur Schadenshöhe berechnetes Sachverständigenhonorar ersetzt verlangen, soweit die Kosten vom Standpunkt eines verständigen, wirtschaftlich denkenden Menschen in der Lage des Geschädigten zur Schadensbehebung zweckmäßig und angemessen erscheinen. Eine an der Schadenshöhe orientierte Pauschalierung des Honorars überschreitet die Grenzen zulässiger Preisgestaltung nicht allein deshalb, weil das Honorar die Gegenleistung für die Feststellung des wirtschaftlichen Wertes der Schadensersatzforderung darstellt (vgl. BGH, 23.01.2007 - Az: VI ZR 67/06).Eine Kürzung der abgerechneten Kosten allein auf Grundlage einer Honorarumfrage eines Sachverständigenverbandes ist nicht zulässig. Das schadensrechtliche Wirtschaftlichkeitsgebot verpflichtet den Geschädigten nur dann zur Beauftragung eines günstigeren Sachverständigen, wenn für ihn erkennbar ist, dass die verlangten Honorarsätze die in der Branche üblichen Preise deutlich übersteigen. Dem Schädiger bleibt es vorbehalten, einen Verstoß gegen die Schadensminderungspflicht aus § 254 Abs. 2 Satz 1 Fall 2 BGB darzulegen und gegebenenfalls zu beweisen; allein das Überschreiten der in einer BVSK-Honorarbefragung ausgewiesenen Höchstsätze rechtfertigt die Annahme eines solchen Verstoßes nicht (vgl. BGH, 11.02.2014 - Az: VI ZR 225/13).
Aus dem Wirtschaftlichkeitsgebot folgt für den Geschädigten eine Obliegenheit zu einer gewissen Plausibilitätskontrolle der bei Vertragsabschluss geforderten beziehungsweise später berechneten Preise. Sind diese für ihn erkennbar deutlich überhöht, kann er nur Ersatz der tatsächlich erforderlichen Kosten verlangen, deren Höhe der Tatrichter nach § 287 ZPO zu schätzen hat. Der Darlegungslast hinsichtlich des erforderlichen Herstellungsaufwandes genügt der Geschädigte regelmäßig durch Vorlage der Rechnung des beauftragten Sachverständigen; ein einfaches Bestreiten der Erforderlichkeit des Rechnungsbetrages reicht insoweit grundsätzlich nicht aus (vgl. BGH, 24.10.2017 - Az: VI ZR 61/17). Entfällt die Indizwirkung der Rechnung, weil diese noch nicht bezahlt wurde, steht dem Sachverständigen gleichwohl die übliche Vergütung zu (vgl. BGH, 05.06.2018 - Az: VI ZR 171/16).
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AG Ludwigshafen, 20.03.2019 - Az: 2h C 55/19
ECLI:DE:AGLUDWI:2019:0320.2H.C55.19.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.
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