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Ersatz restlicher Sachverständigenkosten nach einem Verkehrsunfall: formularmäßige Abtretungsklausel unwirksam

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 13 Minuten

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Im vorliegenden Fall ging es um die Zulässigkeit der nachfolgenden Klauseln in einem Gutachtenauftrag:

„Abtretung und Zahlungsanweisung Zur Sicherung des Sachverständigenhonorars in der o. g. Angelegenheit trete ich meinen Anspruch auf Erstattung des Sachverständigenhonorars gegen den Fahrer, den Halter und den Haftpflichtversicherer des unfallbeteiligten gegnerischen Fahrzeugs in Höhe des Honoraranspruchs einschließlich der Mehrwertsteuer für die Erstellung des Beweissicherungsgutachtens erfüllungshalber an den SV ab. Auf den Zugang der Annahmeerklärung verzichte ich. Zugleich weise ich hiermit die Anspruchsgegner unwiderruflich an, den Forderungsbetrag aus der Rechnung des SV unmittelbar durch Zahlung an den SV oder den von ihm genannten Gläubiger zu begleichen. Der SV ist berechtigt, diese Abtretung den Anspruchsgegnern gegenüber offen zu legen und die erfüllungshalber abgetretenen Ansprüche gegenüber den Anspruchsgegnern im eigenen Namen geltend zu machen. Durch diese Abtretung werden die Ansprüche des SV aus diesem Vertrag gegen mich nicht berührt. Diese können nach erfolgloser außergerichtlicher Geltendmachung bei der gegnerischen Versicherung oder dem Schädiger zu jeder Zeit gegen mich geltend gemacht werden. Im Gegenzug verzichtet der SV dann jedoch Zug um Zug gegen Erfüllung auf die Rechte aus der Abtretung gegenüber den Anspruchsgegnern. Über die Vergütungsansprüche des SV im Zusammenhang mit der im vorliegenden Schadenfall entfalteten Tätigkeit darf ich keine Vergleiche abschließen.

[Unterschrift Geschädigter]

Weiterabtretung zur Geltendmachung an Verrechnungsstelle Der SV bietet hiermit der D [...] den vorstehend an ihn abgetretenen Anspruch inkl. aller Nebenrechte und Surrogate zur Abtretung an. Der SV verzichtet auf den Zugang der Annahmeerklärung.

Jegliche Zahlung darf ausschließlich an die Verrechnungsstelle erfolgen!

[Unterschrift Sachverständiger]“

Hierzu führte das Gericht aus:

Es fehlt bereits an einer wirksamen (Erst-) Abtretung der streitgegenständlichen Forderung vom Geschädigten an den Sachverständigen.

1. Die im Gutachtenauftrag enthaltene Klausel „Abtretung und Zahlungsanweisung“, bei der es sich nach den dem Berufungsurteil zugrundeliegenden Feststellungen um eine vom Sachverständigen dem Geschädigten gestellte Allgemeine Geschäftsbedingung handelt, ist - wie die Revisionserwiderung zutreffend aufzeigt - jedenfalls wegen Verstoßes gegen das Transparenzgebot gemäß § 307 Abs. 1 Satz 2, Satz 1 BGB unwirksam.

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