Verkauft der Geschädigte sein Unfallfahrzeug zu dem vom Sachverständigen ermittelten regionalen Marktwert, genügt er grundsätzlich dem Wirtschaftlichkeitsgebot des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB. Liegt ihm jedoch ein erheblich günstigeres, ohne weiteres realisierbares und zumutbares Verwertungsangebot vor, kann er aus seiner Schadensminderungspflicht gemäß § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB gehalten sein, dieses statt der eigenen Verwertung in Anspruch zu nehmen.
Schadensersatz bei Fahrzeugverwertung: Ausgangspunkt des Wirtschaftlichkeitsgebots
Macht der Geschädigte von der Ersetzungsbefugnis des § 249 Abs. 2 Satz 1 BGB Gebrauch und beschafft sich anstelle einer Reparatur ein Ersatzfahrzeug, kann er Ersatz des Wiederbeschaffungswerts abzüglich des Restwerts verlangen. Die Ersatzbeschaffung als Variante der Naturalrestitution unterliegt dabei dem Gebot der Wirtschaftlichkeit. Dies bedeutet, dass der Geschädigte im Rahmen des ihm Zumutbaren und unter Berücksichtigung seiner individuellen Lage den wirtschaftlichsten Weg der Schadensbehebung zu wählen hat. Dieses Wirtschaftlichkeitspostulat gilt gleichermaßen für die Höhe des bei der Schadensabrechnung zu berücksichtigenden Restwerts, da sich der Geschädigte auch bei der Verwertung des beschädigten Fahrzeugs im Rahmen wirtschaftlicher Vernunft halten muss.Wie wird der Restwert grundsätzlich ermittelt?
Dem Wirtschaftlichkeitsgebot ist im Allgemeinen Genüge getan, wenn die Veräußerung des beschädigten Kraftfahrzeugs zu demjenigen Preis erfolgt, den ein eingeschalteter Sachverständiger in einem Gutachten mit korrekter Wertermittlung als Wert auf dem allgemeinen regionalen Markt ermittelt hat. Der Geschädigte ist insbesondere grundsätzlich nicht verpflichtet, einen Sondermarkt für Restwertaufkäufer im Internet in Anspruch zu nehmen. Will der Geschädigte das Fahrzeug etwa einer Vertragswerkstatt oder einem Gebrauchtwagenhändler bei Erwerb eines Ersatzwagens in Zahlung geben, kann der Schädiger diesem Ankaufsangebot grundsätzlich kein höheres Angebot entgegenhalten, das nur auf einem Sondermarkt zu erzielen wäre. Andernfalls würde die dem Geschädigten zustehende Ersetzungsbefugnis unterlaufen und ihm eine vom Schädiger gewünschte Verwertungsmodalität aufgezwungen.Wann greift dennoch die Schadensminderungspflicht?
Trotz dieser grundsätzlichen Freiheit bei der Verwertung können besondere Umstände den Geschädigten zur Wahrnehmung günstigerer Verwertungsmöglichkeiten verpflichten, um seiner aus § 254 Abs. 2 Satz 1 BGB folgenden Pflicht zur Geringhaltung des Schadens zu genügen. Unter diesem Gesichtspunkt kann er gehalten sein, von einer an sich zulässigen Verwertung Abstand zu nehmen und im Rahmen des Zumutbaren andere sich darbietende Verwertungsmöglichkeiten zu ergreifen. Derartige Ausnahmen unterliegen nach allgemeinen Grundsätzen der Beweislast des Schädigers und sind eng zu begrenzen; sie dürfen insbesondere nicht dazu führen, dass dem Geschädigten die vom Schädiger oder dessen Versicherer gewünschten Verwertungsmodalitäten aufgezwungen werden.Zum Weiterlesen bitte anmelden oder 7 Tage kostenlos testen.
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Redaktionelle Bearbeitung: RAin Theresia Donath und RA Dr. jur. Jens-Peter Voß | Geprüft von: RAin Patrizia Klein
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