Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 412.135 Anfragen

Voraussetzungen für das Absehen von einem Regelfahrverbot bei einem Zahnarzt

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung eines Fahrverbots ist nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Nr. 1 BKatV die regelmäßig vorgesehene Sanktion bei erheblichen Verkehrsverstößen wie einer Geschwindigkeitsüberschreitung innerhalb geschlossener Ortschaften von mehr als 30 km/h. Der Gesetzgeber misst dieser Sanktion die Funktion einer Denkzettel- und Besinnungsmaßnahme bei.

Von der Anordnung eines Fahrverbots kann nach § 4 Abs. 4 BKatV nur dann abgesehen werden, wenn außergewöhnliche Umstände vorliegen, die den konkreten Sachverhalt deutlich vom gesetzlichen Regelfall abheben. Voraussetzung ist, dass die Verhängung des Fahrverbots eine unangemessene Härte darstellen würde. Eine solche Härte liegt nur vor, wenn der Betroffene unzumutbar belastet wäre und ihm auch durch zumutbare Vorkehrungen keine Überbrückung möglich ist.

Berufliche Nachteile, die sich aus dem Verlust der Fahrerlaubnis ergeben, reichen hierfür grundsätzlich nicht aus. Wer sich trotz der besonderen Bedeutung des Führerscheins für die eigene Tätigkeit durch erhebliche Verkehrsverstöße ein Fahrverbot zuzieht, kann sich nicht mit Erfolg auf berufliche Abhängigkeit vom Fahrzeug berufen. Nach ständiger Rechtsprechung ist vielmehr zu berücksichtigen, dass die Betroffenen das Risiko des Fahrverbots in Kenntnis der Umstände eingegangen sind.

Eine Ausnahme kann allenfalls dann angenommen werden, wenn das Fahrverbot den Fortbestand der wirtschaftlichen Existenz unmittelbar gefährden würde oder wenn die berufliche Tätigkeit in einem solchen Maß auf das Führen von Fahrzeugen angewiesen ist, dass keine zumutbaren Alternativen zur Verfügung stehen. Die bloße Erschwernis der Berufsausübung genügt hierfür nicht.

Im vorliegenden Fall entschied das Gericht, dass auch ein freiberuflicher Zahnarzt, der neben seiner Praxistätigkeit Hausbesuche unternimmt, nicht ohne Weiteres eine außergewöhnliche Härte geltend machen kann. Die Hausbesuche bildeten nicht den Schwerpunkt der beruflichen Tätigkeit, sodass der Kernbereich der Berufsausübung durch das Fahrverbot nicht berührt war. Die Nachteile konnten daher durch organisatorische Maßnahmen wie Urlaubsplanung oder andere Vorkehrungen abgefedert werden.


KG, 13.05.2019 - Az: 3 Ws (B) 111/19 - 162 Ss 46/19

ECLI:DE:KG:2019:0513.3WS.B111.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

Wir lösen Ihr Rechtsproblem!

AnwaltOnline – bekannt aus tz.de 

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.267 Bewertungen)

Kompetente und zügige Bearbeitung! Vielen Dank!
Verifizierter Mandant
Man wird sehr gut beraten. Und man bekommt schnell eine Antwort.Danke☺️
Verifizierter Mandant