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Schlüsselzahl 196: Kein Motorrad-Bonus ohne fünf Jahre ununterbrochenen Führerscheinbesitz

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 7 Minuten

Die Schlüsselzahl 196 für Krafträder bis 125 cm3 darf nur zugeteilt werden, wenn der Inhaber die Fahrerlaubnis der Klasse B in den letzten fünf Jahren ununterbrochen besessen hat - eine Unterbrechung durch Entzug und anschließende Neuerteilung lässt die Frist neu beginnen. Wurde die Schlüsselzahl dennoch eingetragen, ist die Zuteilung rechtswidrig und kann nach allgemeinem Verwaltungsverfahrensrecht rückwirkend zurückgenommen werden. Strafrechtliche Konsequenzen für in der Zwischenzeit durchgeführte Fahrten drohen dabei in der Regel nicht.

Anwendbare Rechtsgrundlage: § 3 StVG oder allgemeines Verwaltungsverfahrensrecht?

§ 3 Abs. 1 StVG ist als Spezialnorm für die Entziehung der Fahrerlaubnis nur insoweit einschlägig, als es um die Eignung (§ 2 Abs. 4 StVG) oder Befähigung (§ 2 Abs. 5 StVG) zum Führen von Kraftfahrzeugen geht. Liegt der Grund für die Fehlerhaftigkeit außerhalb dieser Bereiche, verbleibt es bei den allgemeinen Regelungen des Verwaltungsverfahrensrechts (vgl. VGH Bayern, 03.02.2025 - Az: 11 CS 24.1135). Die Besitzzeit der Fahrerlaubnis der Klasse B - das heißt das ununterbrochene Innehaben dieser Fahrerlaubnis über einen Zeitraum von mindestens fünf Jahren - ist jedenfalls nicht unmittelbar Bestandteil der Eignung oder Befähigung. Fehlt diese Besitzzeit als Voraussetzung für die Zuteilung der Schlüsselzahl 196, richtet sich eine etwaige Rücknahme daher nach Art. 48 BayVwVfG (bzw. den entsprechenden landesrechtlichen und bundesrechtlichen Parallelvorschriften), nicht nach § 3 Abs. 1 StVG.

Welche Voraussetzungen gelten für die Zuteilung der Schlüsselzahl 196?

Nach § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV kann die Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 196 erteilt werden. Sie ermächtigt zur Führung von Krafträdern - auch mit Beiwagen - mit einem Hubraum von bis zu 125 cm3 und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, sofern das Leistungsgewichtsverhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt. Zentrale tatbestandliche Voraussetzung ist nach § 6b Abs. 1 Satz 2 FeV jedoch, dass der Antragsteller zum Zeitpunkt der Zuteilung bereits seit mindestens fünf Jahren Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse B ist. Die Vorschrift ist dabei so auszulegen, dass dieser Besitz innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Zuteilung ununterbrochen bestanden haben muss (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2024 - Az: 16 A 1276/22).

Unterbrechung durch Entzug: Läuft die Frist neu?

Wird die Fahrerlaubnis der Klasse B entzogen und anschließend neu erteilt, beginnt die fünfjährige Besitzzeit erneut zu laufen. Eine Anrechnung der vor dem Entzug zurückgelegten Besitzzeit findet nicht statt. Hintergrund ist der Sinn und Zweck der Regelung: Der Gesetzgeber will durch das Besitzzeiterfordernis sicherstellen, dass Personen, die die erleichterte Berechtigung nach § 6b Abs. 1 Satz 1 FeV anstreben, über grundlegende und beständige Fahrpraxis verfügen. Bei generalisierender Betrachtung haben sich Fahrerlaubnisinhaber mit mindestens fünfjährigem ununterbrochenen Besitz als hinreichend erfahren und verlässlich erwiesen, so dass die Eintragung der Schlüsselzahl unter vereinfachten Bedingungen verkehrssicherheitlich vertretbar erscheint (vgl. OVG Nordrhein-Westfalen, 26.11.2024 - Az: 16 A 1276/22). Wer die Fahrerlaubnis dagegen verloren und erst neu erhalten hat, erfüllt dieses Anforderungsprofil nicht.


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Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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