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Sale-and-rent-back beim Fahrzeug: Wann ist der Vertrag sittenwidrig?

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 11 Minuten

Ein „sale and rent back“-Vertrag über ein Kraftfahrzeug, bei dem zwischen dem erzielten Kaufpreis und dem tatsächlichen Fahrzeugwert ein besonders grobes Missverhältnis besteht und die Mietstruktur wirtschaftlich einer hochverzinsten Kreditgewährung entspricht, ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft, sodass auch die Übereignung des Fahrzeugs unwirksam ist und der Verkäufer sein Eigentum behält.

Sittenwidrigkeit des „sale and rent back“-Vertrages

Ein Rechtsgeschäft ist nach § 138 Abs. 1 BGB nichtig, wenn es nach seinem Gesamtcharakter - bestehend aus Inhalt, Beweggrund und Zweck - mit den guten Sitten unvereinbar ist. Weder Bewusstsein der Sittenwidrigkeit noch eine Schädigungsabsicht sind erforderlich; es genügt, wenn der Handelnde die relevanten Tatsachen kennt oder sich ihrer Kenntnis bewusst bzw. grob fahrlässig verschließt. Ein gegenseitiger Vertrag ist als wucherähnliches Rechtsgeschäft sittenwidrig, wenn zwischen Leistung und Gegenleistung ein auffälliges Missverhältnis besteht und mindestens ein weiterer Umstand hinzutritt, der den Vertrag insgesamt als sittenwidrig erscheinen lässt - insbesondere eine verwerfliche Gesinnung des Begünstigten. Bei einem besonders groben Missverhältnis, das regelmäßig anzunehmen ist, wenn der Wert der Leistung annähernd doppelt so hoch ist wie der Wert der Gegenleistung, ist der Schluss auf eine verwerfliche Gesinnung zulässig (vgl. BGH, 16.11.2022 - Az: VIII ZR 436/21).

Gesamtbetrachtung von Kauf- und Mietvertrag als wirtschaftliche Einheit

Bei einem „sale and rent back“-Geschäft sind Kauf- und Mietvertrag für die Beurteilung des Verhältnisses von Leistung und Gegenleistung nicht isoliert zu betrachten, sondern als wirtschaftliche Einheit. Das im Kaufvertrag begründete wirtschaftliche Ungleichgewicht setzt sich im Mietverhältnis fort, wenn die Mietzahlungen nicht allein das Entgelt für die Gebrauchsüberlassung darstellen, sondern wirtschaftlich auch eine „Vergütung“ für das dem Verkäufer durch die Kaufpreiszahlung überlassene Kapital bilden. Erreichen die Mietzahlungen innerhalb der vereinbarten Mietzeit mehr als 50 % des zuvor erhaltenen Kaufpreises, entspricht dies wirtschaftlich einem monatlichen Zinssatz in einer Größenordnung von 16 %, was weit über dem üblichen Wert der Kapitalnutzung liegt (vgl. BGH, 16.11.2022 - Az: VIII ZR 436/21; OLG Köln - Az: 15 U 87/23).

Vorliegend hatte der Verkäufer innerhalb von 84 Tagen Mietzahlungen in Höhe von rund 48 % des Kaufpreises zu leisten, sodass er wirtschaftlich für einen Kredit über 3.000 Euro auf drei Monate einen Gesamtaufwand von über 1.500 Euro zu tragen hatte.

Wirtschaftlich betrachtet erhält der Verkäufer ein Darlehen und übereignet zur Sicherheit sein Fahrzeug. Gleichzeitig trägt er sämtliche mit der Nutzung verbundenen Unterhaltungskosten (Versicherung, Steuern, Wartung, Reparatur). Unabhängig davon, ob das Geschäft im Schwerpunkt als Kredit- oder als Kaufgeschäft eingeordnet wird, liegt in beiden Fällen ein besonders grobes Missverhältnis zwischen Leistung und Gegenleistung vor (vgl. OLG München, 27.02.2025 - Az: 32 U 2389/24 e).

Keine ausgleichende Wirkung der Versteigerungsregelung

Die vertragliche Regelung, nach der ein etwaiger Mehrerlös aus der Versteigerung des Fahrzeugs dem Kunden zusteht und dieser an der Versteigerung teilnehmen kann, gleicht das auffällige Missverhältnis von Leistung und Gegenleistung nicht aus. Eine das Missverhältnis potenziell kompensierende Wirkung käme einer vertraglichen Regelung nur dann zu, wenn der außergewöhnlich niedrige Kaufpreis im Rahmen der Vertragsdurchführung durch weitere Zahlungen des Käufers an den Verkäufer tatsächlich teilweise ausgeglichen würde (vgl. BGH, 16.11.2022 - Az: VIII ZR 436/21). Daran fehlt es hier: Gibt der Kunde bei der Versteigerung ein Gebot ab und erhält er den Zuschlag, erbringt er den Mehrerlös an sich selbst - nicht die Käuferin an ihn. Das Verhältnis von Leistung und Gegenleistung bleibt damit unberührt. Die bloß abstrakte Möglichkeit, dass Dritte bei der Versteigerung Gebote über dem Mindestbetrag abgeben, stellt keine Regelung für die Vertragsdurchführung dar, die zu weiteren Leistungen der Käuferin an den Verkäufer führt.


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Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)

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