Das Fahrverbot nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG dient vorrangig der Erziehungs- und Besinnungsfunktion. Es verliert seinen Sinn, wenn zwischen Tat und Entscheidung ein erheblicher Zeitraum liegt. Nach gefestigter obergerichtlicher Rechtsprechung wird die erzieherische Wirkung grundsätzlich in Frage gestellt, wenn seit der Tatbegehung mehr als zwei Jahre vergangen sind (vgl. OLG Hamm, 24.03.2011 - Az: 3 RBs 70/10; OLG Oldenburg, 03.08.2011 - Az: 2 BsSs 172/11). Maßgeblich ist dabei der Zeitraum bis zur letzten tatrichterlichen Verhandlung.
Eine Überschreitung dieser Zweijahresfrist führt nicht automatisch zum Absehen vom Fahrverbot, sondern verpflichtet den Tatrichter lediglich zur Prüfung, ob die Maßnahme ihren Zweck noch erfüllen kann. Bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren sind besondere Umstände erforderlich, die das Fahrverbot dennoch rechtfertigen können (vgl. OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - Az: 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III).
Für die Bewertung der Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, wodurch die Verzögerung verursacht wurde. Liegt die Verzögerung in gerichtlichen oder behördlichen Abläufen, darf sie nicht dem Betroffenen angelastet werden. Die Wahrnehmung prozessualer Rechte stellt keine relevante Verzögerung dar. Eine Zurechnung kommt hingegen in Betracht, wenn die Dauer (auch) auf Umständen beruht, die dem Betroffenen zuzurechnen sind.
Auch nach Ablauf von mehr als zwei Jahren kann ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn weitere einschlägige Verkehrsverstöße begangen wurden. In einem solchen Fall bleibt die erzieherische Wirkung der Maßnahme bestehen.
Da im hier zu prüfenden Fall die Zweijahresfrist nicht erreicht war und der Betroffene zudem weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte, bestand kein Anlass, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen. Das Regelfahrverbot war daher auszusprechen.
Eine Überschreitung dieser Zweijahresfrist führt nicht automatisch zum Absehen vom Fahrverbot, sondern verpflichtet den Tatrichter lediglich zur Prüfung, ob die Maßnahme ihren Zweck noch erfüllen kann. Bei einem Zeitraum von mehr als zwei Jahren sind besondere Umstände erforderlich, die das Fahrverbot dennoch rechtfertigen können (vgl. OLG Düsseldorf, 15.05.2000 - Az: 2a Ss (OWi) 128/00 - (OWi) 39/00 III).
Für die Bewertung der Verfahrensdauer ist zu berücksichtigen, wodurch die Verzögerung verursacht wurde. Liegt die Verzögerung in gerichtlichen oder behördlichen Abläufen, darf sie nicht dem Betroffenen angelastet werden. Die Wahrnehmung prozessualer Rechte stellt keine relevante Verzögerung dar. Eine Zurechnung kommt hingegen in Betracht, wenn die Dauer (auch) auf Umständen beruht, die dem Betroffenen zuzurechnen sind.
Auch nach Ablauf von mehr als zwei Jahren kann ein Fahrverbot angeordnet werden, wenn weitere einschlägige Verkehrsverstöße begangen wurden. In einem solchen Fall bleibt die erzieherische Wirkung der Maßnahme bestehen.
Da im hier zu prüfenden Fall die Zweijahresfrist nicht erreicht war und der Betroffene zudem weitere Verkehrsordnungswidrigkeiten begangen hatte, bestand kein Anlass, von der Verhängung des Fahrverbots abzusehen. Das Regelfahrverbot war daher auszusprechen.
OLG Brandenburg, 08.07.2022 - Az: 1 OLG 53 Ss OWi 241/22
ECLI:DE:OLGBB:2022:0708.1OLG53SS.OWI241.2.00
Hinweis: Urteile geben die Rechtslage zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.
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