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Atemalkoholkontrolle und Beweisverwertungsverbot

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Eine Verfahrensrüge wegen unzulässiger Beschränkung der Verteidigung ist unzulässig, wenn die Rechtsbeschwerde nicht darlegt, welche konkreten Umstände eine Teilnahme an der Beweisaufnahme verhindert haben. Wird auf Verteidigungsrechte freiwillig verzichtet, kann nicht geprüft werden, ob eine Beschränkung der Verteidigung vorlag.

Ein Beweisverwertungsverbot besteht nicht allein deshalb, weil Mitarbeiter eines privaten Unternehmens im Rahmen der Aktenbearbeitung tätig werden. Ordnungsbehörden dürfen private Firmen heranziehen, solange sie selbst die Entscheidungsbefugnis behalten und Herrin des Verfahrens bleiben. Dies gilt auch für die Verkehrsüberwachung, sofern die Kontrolle über die Ermittlungsdaten bei der Behörde verbleibt (vgl. OLG Frankfurt, 03.09.2014 - Az: 2 Ss-OWi 655/14; OLG Hamm, 18.04.2016 - Az: III-2 RBs 40/16; OLG Naumburg, 07.05.2012 - Az: Ss (Bz) 25/12; OLG Saarbrücken, 18.05.2017 - Az: Ss Bs 8/2017 (8/17 OWi)). Die bloße Ergänzung eines Aktenzeichens durch einen privaten Mitarbeiter begründet daher kein Verwertungsverbot.

Die Durchführung einer Atemalkoholkontrolle setzt keine vorherige Belehrung über deren Freiwilligkeit voraus. Gesetzliche Belehrungspflichten bestehen nur in ausdrücklich geregelten Fällen, etwa bei Vernehmungen (§ 136 Abs. 1 Satz 2 StPO) oder bei DNA-Reihenuntersuchungen (§ 81h Abs. 4 StPO). Eine analoge Anwendung kommt nicht in Betracht, da keine Regelungslücke vorliegt. Selbst bei einer Blutentnahme nach § 81a StPO wird die Einwilligung lediglich als Verzicht auf eine richterliche Anordnung verstanden, ohne dass damit unmittelbar der Grundsatz der Selbstbelastungsfreiheit betroffen wäre (vgl. OLG Brandenburg, 16.04.2013 - Az: (2 B) 53 Ss-OWi 58/13 (55/13)). Wird ein Atemalkoholtest freiwillig durchgeführt, ist das Ergebnis verwertbar.


OLG Brandenburg, 08.07.2019 - Az: (1 B) 53 Ss-OWi 285/19 (169/19)


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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