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Absehen vom Fahrverbot und zeitliche Grenzen seiner erzieherischen Wirkung

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 3 Minuten

Die Anordnung eines Fahrverbots richtet sich nach § 25 Abs. 1 Satz 1 StVG in Verbindung mit § 4 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 BKatV sowie den einschlägigen Vorschriften der Bußgeldkatalog-Verordnung. Für erhebliche Geschwindigkeitsüberschreitungen sieht der Gesetzgeber regelmäßig neben einer Geldbuße auch ein Fahrverbot vor. Dieses dient nicht nur der Ahndung, sondern insbesondere der Einwirkung auf den Betroffenen mit präventiver und erzieherischer Zielrichtung.

Von der Verhängung eines Fahrverbots kann nur in Ausnahmefällen abgesehen werden. Maßgeblich ist, ob besondere Umstände vorliegen, die den konkreten Fall in erheblichem Maße vom Regelfall abheben und dadurch eine unangemessene Härte begründen. Dazu zählt insbesondere eine drohende Existenzgefährdung, die durch zumutbare Vorkehrungen nicht abgewendet werden kann. Eine bloße berufliche Abhängigkeit vom Führerschein genügt nicht. Nach ständiger Rechtsprechung kann sich der Betroffene nicht mit Erfolg auf die Bedeutung der Fahrerlaubnis für seine Berufsausübung berufen, wenn er diese durch verkehrswidriges Verhalten leichtfertig aufs Spiel gesetzt hat (vgl. KG, 18.02.2019 - Az: 3 Ws (B) 33/19; KG, 25.03.2015 - Az: 3 Ws (B) 19/15).

Eine weitere Ausnahme kann sich aus dem Zeitablauf zwischen Tat und Entscheidung ergeben. Regelmäßig ist ab einem Zeitraum von etwa zwei Jahren zu prüfen, ob das Fahrverbot seine erzieherische Wirkung noch entfalten kann. Dabei ist entscheidend, ob die Verzögerung im Einflussbereich des Betroffenen lag oder durch gerichtliche bzw. behördliche Abläufe bedingt war. Eine bloße Teilnahme an einer verkehrspädagogischen Schulung reicht hingegen nicht aus, um das Fahrverbot entfallen zu lassen, wenn keine Erkenntnisse über deren konkreten Inhalt und Wirkung vorliegen.

Bei der Bemessung der Geldbuße ist das Gericht an den Regelsatz der Bußgeldkatalog-Verordnung gebunden, soweit keine besonderen wirtschaftlichen Verhältnisse entgegenstehen. Liegt die Geldbuße unterhalb der Geringfügigkeitsgrenze des § 17 Abs. 3 Satz 2 OWiG, sind persönliche wirtschaftliche Verhältnisse regelmäßig ohne Einfluss.


KG, 15.07.2019 - Az: 3 Ws (B) 215/19 - 122 Ss 87/19

ECLI:DE:KG:2019:0715.3WS.B215.19.00


Hinweis: Urteile geben die Rechtsauffassung des Gerichts zum Entscheidungsdatum wieder und ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Für Aktualität, Vollständigkeit und Richtigkeit wird keine Gewähr übernommen.

Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Theresia Donath (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Verkehrsrecht)

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