Für die Rechtmäßigkeit des Entzugs einer
Fahrerlaubnis ist ausschließlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung maßgeblich. Nachträglich vorgelegte ärztliche Befundberichte, die eine Verbesserung der Erkrankungssituation belegen sollen, können die Rechtmäßigkeit des Entzugsbescheids nicht in Frage stellen und sind allein im Rahmen eines Wiedererteilungsverfahrens zu berücksichtigen.
Eine laufende Medikamentenumstellung bei Diabetes mellitus schließt die Annahme einer abgeschlossenen stabilen Einstellphase zum Begutachtungszeitpunkt aus.
Maßgeblicher Zeitpunkt für die Rechtmäßigkeit des Fahrerlaubnisentzugs
Nach ständiger Rechtsprechung ist für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Fahrerlaubnisentziehung die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt der letzten Behördenentscheidung - d.h. dem Erlass des Bescheids - maßgeblich. Nach
§ 3 Abs. 1 Satz 1 StVG i.V.m.
§ 46 Abs. 1 Satz 1 FeV ist die Fahrerlaubnis zwingend zu entziehen, wenn sich der Inhaber als ungeeignet zum Führen von Kraftfahrzeugen erweist. Werden Tatsachen bekannt, die Eignungsbedenken begründen, finden die §§ 11 bis 14 FeV entsprechende Anwendung. Bei einem sog. „Anfangsverdacht“ hinsichtlich körperlicher oder geistiger Eignung - insbesondere bei Hinweisen auf Erkrankungen nach
Anlage 4 oder
5 zur FeV - kann die Behörde nach
§ 11 Abs. 2 FeV die Beibringung eines ärztlichen
Fahreignungsgutachtens anordnen.
Fahreignung bei Diabetes mellitus
Bei Diabetes mellitus mit medikamentöser Therapie mit hohem Hypoglykämierisiko - insbesondere bei Insulintherapie - setzt die Fahreignung für Fahrzeuge der Gruppe 1 (Klassen A, B u.a.) ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung voraus (Nr. 5.4 Anlage 4 FeV). Für Fahrzeuge der Gruppe 2 (Klassen C, D u.a.) sind darüber hinaus eine gute Stoffwechselführung ohne schwere Unterzuckerung über mindestens drei Monate sowie ungestörte Hypoglykämiewahrnehmung erforderlich. Bei Komplikationen des Diabetes - namentlich Erkrankungen der Augen, Nerven, Nieren und Gefäße - verweist Nr. 5.6 der Anlage 4 FeV auf die jeweiligen Spezialregelungen mit der Folge, dass Eignungsmängel aufgrund solcher Komplikationen und ihr Zusammenwirken gesondert zu prüfen sind.
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