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Fahrzeugmangel durch Erlöschen der Betriebserlaubnis infolge leistungssteigernder Umbauten

Verkehrsrecht Lesezeit: ca. 4 Minuten

Ein Fahrzeug ist mangelhaft, wenn es bei Gefahrübergang nicht die vereinbarte oder die nach dem Vertrag vorausgesetzte Beschaffenheit aufweist oder sich nicht für die gewöhnliche Verwendung eignet (§ 434 Abs. 1 BGB). Für die gewöhnliche Verwendung eines Kraftfahrzeugs ist die bestehende Betriebserlaubnis nach § 19 Abs. 5 Satz 1 StVZO erforderlich.

Wird durch eine nachträgliche Leistungssteigerung, etwa durch den Einbau einer Tuningbox, das Abgas- oder Geräuschverhalten negativ beeinflusst, erlischt die Betriebserlaubnis gemäß § 19 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 StVZO. Ohne eine erneute Genehmigung kann das Fahrzeug nicht mehr bestimmungsgemäß im Straßenverkehr genutzt werden. Eine solche Abweichung begründet einen Sachmangel nach § 434 Abs. 1 Satz 2 BGB. Auch der bloße Verdacht einer überdurchschnittlichen Abnutzung durch leistungssteigernde Maßnahmen kann einen Mangel darstellen, da hierdurch das Risiko einer verkürzten Lebensdauer der Hauptaggregate besteht (vgl. BGH, 12.05.1976 - Az: VIII ZR 33/74; OLG Düsseldorf, 16.10.2009 - Az: I-2 U 166/08; OLG Hamm, 09.02.2012 - Az: I-28 U 186/10).

Die Rechtsprechung differenziert insoweit danach, ob die Leistungssteigerung für den Käufer erkennbar war. Ist die Veränderung im Fahrzeugbrief eingetragen, kann der Käufer die Abweichung erkennen und seine Erwartungshaltung darauf einstellen (OLG Düsseldorf, 03.12.2004 - Az: I-14 U 33/04). Ist dies nicht der Fall, besteht die Vergleichsbasis zu Fahrzeugen ohne Leistungssteigerung, sodass ein Verdacht auf erhöhten Verschleiß ausreicht, um einen Mangel zu bejahen.

Das Erlöschen der Betriebserlaubnis entfällt nicht durch die bloße Entfernung der leistungssteigernden Bauteile. Für das betroffene Fahrzeug muss vielmehr eine neue Betriebserlaubnis beantragt werden (vgl. OLG Karlsruhe, 24.03.2006 - Az: 1 U 181/05). Damit ist die Nacherfüllung regelmäßig unmöglich, wenn der Verdacht einer übermäßigen Abnutzung nicht ausgeräumt werden kann (§ 326 Abs. 5 BGB). Der Verkäufer muss darlegen, dass ein Rückbau den Mangel vollständig beseitigt; gelingt dies nicht, ist Nacherfüllung ausgeschlossen.

Der Käufer ist daher berechtigt, nach §§ 437 Nr. 2, 323 Abs. 1, 346 BGB vom Vertrag zurückzutreten, wenn das Fahrzeug aufgrund erloschener Betriebserlaubnis und des Verdachts einer vorschnellen Abnutzung nicht mehr die gewöhnlich zu erwartende Beschaffenheit aufweist. Die Rückabwicklung umfasst die Rückzahlung des Kaufpreises abzüglich etwaiger Gebrauchsvorteile (§ 346 BGB).

Neben dem Rücktritt kann der Käufer nach § 347 Abs. 2 BGB Ersatz notwendiger Verwendungen verlangen, soweit diese objektiv der Erhaltung oder Wiederherstellung des Fahrzeugs dienen. Hierzu zählen beispielsweise der Einbau von Ersatzteilen oder Reparaturen, die den Wert des Fahrzeugs erhalten oder verbessern. Nicht ersatzfähig sind dagegen Aufwendungen, die weder notwendig noch zweckmäßig waren.


LG Tübingen, 27.09.2019 - Az: 3 O 195/17

ECLI:DE:LGTUEBI:2019:0927.3O195.17.00


Hinweis: Diese Informationen ersetzen keine rechtliche Beratung im Einzelfall. Trotz sorgfältiger Bearbeitung bleibt eine Haftung ausgeschlossen.

Alexandra Klimatos (Rechtsanwältin, Absolventin der Fachanwaltslehrgänge: Familienrecht, Bank- und Kapitalmarktrecht, Miet- und Wohnungseigentumsrecht)Dr. jur. Jens-Peter Voß (Rechtsanwalt)Patrizia Klein (Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht)

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