Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung einer Klage gegen eine Entziehungsverfügung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt voraus, dass im Rahmen der summarischen Prüfung die Entziehungsverfügung rechtswidrig erscheint oder zumindest überwiegende Zweifel an ihrer Rechtmäßigkeit bestehen. Maßgeblich ist eine Interessenabwägung zwischen dem Suspensivinteresse des Betroffenen und dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung.
Eine
Entziehung der Fahrerlaubnis kann nicht allein auf die Weigerung gestützt werden, ein
medizinisch-psychologisches Gutachten (MPU) vorzulegen, wenn die entsprechende Aufforderung rechtswidrig war. Nach
§ 11 Abs. 3 Nr. 5 FeV ist die Anordnung einer MPU zwar zulässig, wenn erhebliche Straftaten im Zusammenhang mit dem Straßenverkehr vorliegen. Wird die Gutachtenanordnung jedoch anstelle der Maßnahmen nach dem
Punktesystem (
§ 4 StVG) erlassen, muss die Behörde begründen, weshalb von den Regelfolgen des Punktesystems abgewichen wird. Fehlt eine solche Begründung, ist die Gutachtenanordnung rechtswidrig. Ein nachträgliches Nachschieben von Gründen kann diesen Mangel nicht heilen, da dadurch der Zweck der Begründungspflicht - die Nachprüfbarkeit für den Adressaten - unterlaufen würde.
Eine Fahrerlaubnisentziehung lässt sich auch nicht ohne Weiteres auf § 4 Abs. 3 StVG stützen, wenn zwar eine Überschreitung der Punktegrenze vorliegt, jedoch die gesetzlich vorgesehenen Vorstufen (Verwarnung,
Aufbauseminar) nicht ordnungsgemäß durchgeführt wurden oder die entsprechenden Eintragungen bereits getilgt sind. In solchen Fällen reduziert sich der Punktestand nach § 4 Abs. 5 StVG, sodass die Schwelle für eine Entziehung möglicherweise nicht erreicht ist.
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