Rechtsprobleme anwaltlich lösen lassen   Jetzt Anfrage stellen Bereits 405.238 Anfragen

Qualifizierter Rotlichtverstoß und die Anforderungen an die Beweisgrundlage

Verkehrsrecht | Lesezeit: ca. 6 Minuten

Die Berechnung der Dauer einer Rotphase aus den Schätzangaben eines Zufallszeugen liefert keine tragfähige Tatsachengrundlage für die Feststellung eines qualifizierten Rotlichtverstoßes, wenn sich die errechnete Überschreitung der Ein-Sekunden-Grenze nur im Bereich weniger Hundertstelsekunden bewegt.

Ein Rotlichtverstoß ist gemäß § 37 Abs. 2 StVO i.V.m. Lfd. Nr. 132 BKat bußgeldbewehrt. Dauerte die Rotphase im Zeitpunkt des Überfahrens der Haltlinie bereits länger als eine Sekunde, liegt ein sogenannter qualifizierter Rotlichtverstoß vor (Lfd. Nr. 132.3 BKat), der mit einer erhöhten Geldbuße und einem Fahrverbot geahndet wird. Maßgeblicher Zeitpunkt für die Berechnung der Rotlichtdauer ist dabei - sofern die Lichtzeichenanlage durch eine Haltlinie (Zeichen 294) ergänzt wird - das Überfahren dieser Haltlinie.

Die zur richterlichen Überzeugung erforderliche persönliche Gewissheit setzt objektive Grundlagen voraus, die den Schluss erlauben, dass ein nach der Lebenserfahrung ausreichendes Maß an Sicherheit erzielt ist, das vernünftige Zweifel nicht mehr aufkommen lässt. Die Überzeugungsbildung muss auf einer tragfähigen, verstandesmäßig einsehbaren Tatsachengrundlage beruhen und erkennen lassen, dass die gezogenen Schlussfolgerungen mehr als eine Annahme oder Vermutung sind.

Ein qualifizierter Rotlichtverstoß kann zwar grundsätzlich auch ohne automatisierte Verkehrsüberwachungsanlage festgestellt werden. Die Urteilsgründe müssen dann aber einen ausreichenden Anhaltspunkt für eine zuverlässige Zeitermittlung liefern. Bei der Verwertung von Zeugenaussagen, denen eine Zeitschätzung zugrunde liegt, sind die nach allgemeiner Erfahrung in Betracht kommenden Fehlerquellen zu berücksichtigen. Freie Schätzungen aufgrund gefühlsmäßiger Erfassung sind grundsätzlich ungeeignet, einen qualifizierten Rotlichtverstoß zu belegen. Auch eine auf Mitzählen eines Polizeibeamten gestützte Zeitschätzung genügt - jedenfalls im Bereich von zwei Sekunden - ohne weitere tatsächliche Feststellungen nicht, um zuverlässig zwischen einfachem und qualifiziertem Rotlichtverstoß zu unterscheiden.

Der weitere Inhalt ist nur für registrierte Nutzer zugänglich. Bitte melden Sie sich an oder registrieren Sie sich für einen Zugang.

Zum Weiterlesen bitte oder 7 Tage kostenlos testen.

Noch kein Premium-Zugang?

Jetzt 7 Tage kostenlos testen
Martin BeckerDr. Rochus SchmitzDr. Jens-Peter Voß

Rechtsberatung durch unsere Partneranwälte

AnwaltOnline – bekannt aus Computerwoche 

Fragen kostet nichts: Sie erhalten ein unverbindliches Angebot für eine anwaltliche Beratung.

Das sagen Mandanten über unsere Rechtsberatung

Durchschnitt (4,85 von 5,00 - 1.257 Bewertungen)

Die Kommunikation per Mail verlief zügig und völlig problemlos. So kommt man sehr schnell zu einer fundierten Aussage eines Fachanwalts. Vielen Dank ...
Thomas Clingen, Köln
Präzise Beratung, ausführliche und auch rasche Beantwortung der offenen Fragen - bin sehr zufrieden!
Verifizierter Mandant