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Dienstrechner als Heimkino-Fabrik: Fristlose Kündigung wegen privater Kopiervorgänge

Arbeitsrecht | Lesezeit: ca. 7 Minuten

Wer über einen längeren Zeitraum in erheblichem Umfang einen Dienstrechner zur Herstellung illegaler Videokopien unter Umgehung eines Kopierschutzes nutzt und dabei dienstliche Verbrauchsmaterialien zweckwidrig einsetzt, gibt dem Arbeitgeber einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung nach § 626 Abs. 1 BGB - einer Abmahnung bedarf es in solchen Fällen nicht.

Die außerordentliche Kündigung setzt das Vorliegen eines wichtigen Grundes voraus. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesarbeitsgerichts sind die tatbestandlichen Voraussetzungen dieser Norm in einem zweistufigen Prüfungsverfahren zu untersuchen: Zunächst ist das Vorliegen eines wichtigen Grundes „an sich“ zu bejahen, sodann hat eine umfassende Interessenabwägung im Einzelfall stattzufinden.

Das wiederholte Herstellen von Videodateien durch Umgehung eines Kopierschutzes unter Nutzung eines dienstlichen Rechners begründet einen wichtigen Grund zur außerordentlichen Kündigung. Arbeitgeber - insbesondere Behörden der öffentlichen Hand - haben ein offenkundiges und legitimes Interesse daran, dass Dienstrechner nicht dazu eingesetzt werden, privatnützige, urheberrechtlich relevante Vervielfältigungen vorzunehmen. Dies gilt unabhängig davon, ob die Handlungen während der Arbeitszeit stattgefunden haben, und losgelöst von einer etwaigen strafrechtlichen Bewertung. Daneben stellt die zweckwidrige Verwendung von auf Kosten des Arbeitgebers angeschafften Datenträgern einen eigenständigen Kündigungsgrund dar (vgl. BAG, 16.07.2015 - Az: 2 AZR 85/15).

Vorliegend wurde auf einem Dienstrechner, der dem Arbeitnehmer für IT-Zwecke zur Verfügung gestellt worden war, über einen Zeitraum von mehreren Jahren und in erheblichem Umfang das Programm DVD-Shrink zur Herstellung von Videokopien unter Beseitigung des Kopierschutzes eingesetzt. Dass dabei zusätzlich dienstlich beschaffte DVD-Rohlinge zweckwidrig verwendet wurden, stellt einen weiteren, in der Interessenabwägung zu berücksichtigenden Pflichtenverstoß dar. Der entstandene Schaden durch den Fehlbestand an Datenrohlingen befand sich mit einem Wert von ca. 1.200,00 Euro deutlich jenseits der Bagatellgrenze.

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